Einrichtung einer AGG-Beschwerdestelle im Betrieb: Der Wille des Gesetzgebers
Seit In-Kraft-Treten des AGG haben einige Betriebsräte gemäß § 76 BetrVG bei den Arbeitsgerichten beantragt, eine Einigungsstelle zu der streitigen Frage einzurichten, ob die nach § 13 AGG für Arbeitgeber verbindlich vorgeschriebene Errichtung einer Beschwerdestelle für Diskriminierungen der Mitbestimmung des Betriebsrats bedarf oder nicht. Dabei geht es um die zentrale Frage, ob die Einrichtung einer Beschwerdestelle für Diskriminierungen im Betrieb eine Frage der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ist und damit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.
Das LAG Saarbrücken hat hierzu z.B. festgestellt, dass es zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass durch die von dem Arbeitgeber geplante Errichtung einer Beschwerdestelle iSd. § 13 AGG Fragen der Ordnung des Betriebs sowie des Verhaltens der Arbeitnehmer betroffen sind. Dem Antrag auf Errichtung einer solchen Einigungsstelle wurde stattgegeben (LAG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2007, 2 TaBV 2/07). Ähnlich argumentierte z.B. das LAG Hamburg in einem Beschluss vom 17.04.2007 – Az. 3 TaBV 6/07. Hiergegen spricht jedoch, dass allein die Errichtung einer betrieblichen Beschwerdestelle noch keine Frage der Ordnung des Betriebs oder das Verhaltens der Arbeitnehmer betrifft. Vielmehr folgt der Arbeitgeber nur seiner ohnehin bestehenden gesetzlichen Pflicht aus § 13 AGG (wir berichteten unter Verweis auf den anderslautenden, erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20.02.2007 - Az. 9 BV 3/07).
Der am Gesetzgebungsverfahren beteiligte Staatssekretär im Bundesjustizministerium, Lutz Diwell, äußerte auf die Anfrage eines FDP-Abgeordneten jedoch folgendes: „Bei der Errichtung der zuständigen Stelle hat der Betriebsrat keine erzwin…
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Erschienen 3. September 2007 auf http://www.arbeitsrecht-blog.de.
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