Einmonatiges Fahrverbot rechtfertigt keine Kündigung, wenn es mit Urlaub überbrückt werden kann
Der Kläger ist Berufskraftfahrer. Infolge eines außerdienstlich begangenen Verkehrsdelikts wurde gegen ihn ein für die Dauer von einem Monat verhängt. Der Arbeitgeber
kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos: Erstens, weil er den Kläger infolge der fehlenden Fahrerlaubnis nicht beschäftigen könne und
zweitens, weil dieser ihn erst 14 Tage vor Beginn des Fahrverbots in Kenntnis gesetzt hatte, obwohl er selbst bereits seit zwei
Monaten hiervon wusste.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben (Urt. vom 16.08.2011 - 5 Sa 295/10, BeckRS 2011, 77696):
Keine fristlose wegen einmonatigen
Fahrverbots
Der Verlust der Fahrerlaubnis sei bei einem Berufskraftfahrer zwar an sich ein Grund, der eine Kündigung rechtfertigen könne. Gehe
das Fahrverbot auf ein Fehlverhalten bei einer Privatfahrt ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis zurück, komme allerdings allenfalls eine
personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht. Sei das Fahrverbot - wie hier - auf nur einen Monat beschränkt und könnte der
Arbeitnehmer diesen Monat weitgehend durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrücken, komme eine Kündigung regelmäßig nicht in Betracht.
Keine Kündigung wegen verspäteter Mitteilung des Fahrverbots
Zudem bestehre für den Berufskraftfahrer zwar die arbeitsvertragliche Nebe…
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