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Landgericht Berlin Urteil vom 08.11.2011 Az.: 16 0 255/10
In dem Rechtsstreit der A. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer - Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte (
)- gegen die C. AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden (
), -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei (
) - Nebenintervenient: W., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte (
) - hat die
Zivilkammer 16. des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 21.06.2011
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Scholz, die Richterin am Landgericht Klinger und den Richter Dr. Elfring für Recht
erkannt: 1. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 07.09.2010 wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
letztere zu vollziehen an dem Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, durch die Software Surf-Sitter DSL dergestalt auf die von der
Klägerin hergestellten und vertriebenen DSL-Router, insbesondere die FRITZ!Box Fon WLAN 7141, die FRITZ!Box Fon WLAN 7170, die
FRITZ!Box Fon WLAN 7240 oder die FRITZ!Box Fon WLAN 7270 einzuwirken, dass auf der Konfigurationsoberfläche der Router der Klägerin
nach Installation von Surf-Sitter DSL a) das Nichtbestehen einer Internetverbindung auch dann angezeigt wird, wenn eine
Internetverbindung besteht und/oder b) die nicht mehr aktive Kinderschutzfunktion der Router der Klägerin als aktiv angezeigt wird,
wenn dies wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich geschieht: (Screenshot) (Screenshot) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 Prozent und der Beklagten zu 20 Prozent auferlegt. Hiervon ausgenommen sind
die Kosten der Nebenintervention, die der Klägerin auferlegt werden. 3. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 20.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist einer der führenden Anbieter von DSL-Endgeräten in Europa. Sie vertreibt seit 2004 u.a.
verschiedene Produkte unter der Bezeichnung FRITZ!Box (im Folgenden: Fritzbox) und ist Inhaberin folgender beim DPMA eingetragener
Marken: Wortmarke FRITZ!, Klassen 09, 41, 42, Registernummer 39501970 Wort-/Bildmarke FRITZ!, Klassen 09, 35, 38, 41, 42,
Registernummer 39729108 Wort-/Bildmarke FRITZ!, Klassen 09, 35, 38, 41, 42, Registernummer 39729111 Wortmarke FR!TZ!Box, Klassen
09, 38, 42, Registernummer 30423109. Die Fritzbox verbindet als Router/DSL-Modem mehrere PCs mit dem DSL-Anschluss und damit auch mit
dem Internet. Darüber hi…
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