Einmal Open Source immer Open Source

Eigener Leitsatz: Sammelwerke, die Open Source Software enthalten, unterliegen als Ganzes den Bedingung der GPL (General Public License).

Landgericht Berlin Urteil vom 08.11.2011 Az.: 16 0 255/10

In dem Rechtsstreit der A. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte (…)- gegen die C. AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden (…), - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei (…) - Nebenintervenient: W., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte (…) - hat die Zivilkammer 16. des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 21.06.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Scholz, die Richterin am Landgericht Klinger und den Richter Dr. Elfring für Recht erkannt: 1. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 07.09.2010 wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, durch die Software „Surf-Sitter DSL“ dergestalt auf die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen DSL-Router, insbesondere die FRITZ!Box Fon WLAN 7141, die FRITZ!Box Fon WLAN 7170, die FRITZ!Box Fon WLAN 7240 oder die FRITZ!Box Fon WLAN 7270 einzuwirken, dass auf der Konfigurationsoberfläche der Router der Klägerin nach Installation von Surf-Sitter DSL a) das Nichtbestehen einer Internetverbindung auch dann angezeigt wird, wenn eine Internetverbindung besteht und/oder b) die nicht mehr aktive Kinderschutzfunktion der Router der Klägerin als aktiv angezeigt wird, wenn dies wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich geschieht: (Screenshot) (Screenshot) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 Prozent und der Beklagten zu 20 Prozent auferlegt. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Nebenintervention, die der Klägerin auferlegt werden. 3. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist einer der führenden Anbieter von DSL-Endgeräten in Europa. Sie vertreibt seit 2004 u.a. verschiedene Produkte unter der Bezeichnung „FRITZ!Box“ (im Folgenden: Fritzbox) und ist Inhaberin folgender beim DPMA eingetragener Marken: Wortmarke „FRITZ!“, Klassen 09, 41, 42, Registernummer 39501970 Wort-/Bildmarke „FRITZ!“, Klassen 09, 35, 38, 41, 42, Registernummer 39729108 Wort-/Bildmarke „FRITZ!“, Klassen 09, 35, 38, 41, 42, Registernummer 39729111 Wortmarke „FR!TZ!Box“, Klassen 09, 38, 42, Registernummer 30423109. Die Fritzbox verbindet als Router/DSL-Modem mehrere PCs mit dem DSL-Anschluss und damit auch mit dem Internet. Darüber hi… » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , It-recht , Gewerblicher Rechtsschutz , Berlin Mitte , Open Source Software , Screenshot , Verwechslungsgefahr , Internetrecht /online-recht
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 12. Januar 2012 auf http://www.kanzlei.biz/.

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