Einmal ist genug: Keine extra Lizenzgebühren für Fotoveröffentlichung in elektronische Ausgabe einer Tageszeitung
Das OLG Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 13.07.20.10, Az. I-20 U 235/08), dass einem freien Fotografen nicht erneut
Lizenzgebühren zustehen, wenn dessen Bilder neben der Printausgabe einer zusätzlich auch in einer elektronischen Ausgabe verwendet werden.
Sachverhalt
Der Kläger ist freier Fotograf. Die Beklagte ist die Verlegerin einer Tageszeitung, welche mit identischem Erscheinungsbild auch in
Form einer E-Paper-Ausgabe erscheint. Im Zeitraum von 2002 bis 2005 veröffentlichte die Beklagte über 300 Bilder des Klägers in der
Printausgabe wofür dieser im Durchschnitt pro Bild eine Vergütung von 48,35 Euro erhielt. Mindestens 198 der Bilder wurden auch in
der E-Ausgabe abgebildet. Der Kläger geht davon aus, dass diese Nutzung unzulässig war und fordert deshalb Schadenserstz im Wege der
Lizenzananlogie. Die Beklagte meint, dass die Nutzungsberechtigung für die Printausgabe auch die Nutzung für die elektronische
Version mitabdeckt.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Die Klage auf Schadensersatz ist unbegründet, da dem Kläger jedenfalls kein nach den Grundsätzen der Lizenzananlogie zu bestimmender
Schaden entstanden sei. Würde man zugunsten des Klägers unterstellen, dass es sich bei der Nutzung in der Printausgabe und der
Nutzung im E-Paper um zwei verschiedene Nutzungsarten handelt, so könnte die Nutzung in der elektronischen Ausgabe rechtswidrig
erfolgt sein und der Schadensersatz könnte nach der angemessenen Vergütung berechnet werden (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG).
Als angemessen gilt dabei die Gebühr, die ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlt hätte und einer vernünftiger Lizenzgeber gefordert
hätte. Wurde für eine Nutzungsart jedoch bereits eine Lizenzgebühr entrichtet und „normale“ Vertragsparteien würden für eine
zusätzliche Nutzungsart keine weitere Vergütung vereinbaren, so ist auch kein Schaden entstanden, da die angemessene Mehrvergütung in
diesem Fall 0 € wäre. Dies wurde auch durch einen Sachverständigen bestätigt, welcher angegeben hat, dass es bei Tageszeitungen
üblich ist, mit einem freien Mitarbeiter keine zusätzliche Vergütung für eine elektronische Ausgabe zu vereinbaren.…
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