Die Einlassung und der Richter
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Zu den wichtigsten Rechten des Angeklagten in der Hauptverhandlung zählt, sich zur Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Lässt sich der Angeklagte zur Sache ein, wird er mit seiner Aussage zu einem außerhalb der Beweisaufnahme gewonnenen, der richterlichen Beweiswürdigung zugänglichen Beweismittel. Die Einlassung des Angeklagten zur Sache ist, wie auch immer sie abgegeben wird, eines der wichtigsten und effektivsten Mittel materieller Verteidigung.
In immer mehr Hauptverhandlungen lässt sich der Angeklagte selbst nicht zur Sache ein, sondern die Verteidigerin/der Verteidiger gibt für ihn eine Erklärung zum Anklagevorwurf ab. Dahinter können verteidigungstaktisch die unterschiedlichsten Erwägungen stehen: Erfahrung und Rhetorik des Verteidigers sollen genutzt werden, die Aussage soll möglichst objektiv abgegeben werden, der Mandant soll sich nicht unter Umständen bei der anschließenden Befragung durch Gericht und Staatsanwalt “um Kopf und Kragen” reden etc.
Trotz vielfältiger Gründe dafür, die Einlassung des Angeklagten durch eine Verteidigererklärungen “zu ersetzen”, so sind damit doch wichtige Rechtsfragen verbunden, die die Revisionsgerichte immer wieder beschäftigen. Das ist auch der Grund dafür, dass sich das 12. Strafverteidiger-Frühjahrssymposium Karlsruhe am 18. und 19.4.2008 unter anderem mit dem Thema “Die Verteidigererklärung als Einlassung des Angeklagten” befassen wird. (…)
Quelle: blog.beck vom 22.12.2007
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