“Einkaufsfuchs” für Blinde auf Kassenkosten

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat eine gesetzliche Krankenkasse dazu verpflichtet, eine blinde Klägerin mit einem Barcode-Lesegerät mit digitaler Sprachausgabe (sog. Einkaufsfuchs) auszustatten.

Die hauswirtschaftliche Versorgung des eigenen Haushalts einschließlich des Einkaufens gehört zu den menschlichen Grundbedürfnissen.

Ein Barcode-Lesegerät mit digitaler Sprachausgabe (sog. Einkaufsfuchs), der es einer erblindeten Versicherten ermöglicht, die hauswirtschaftliche Versorgung des eigenen Haushalts einschließlich des Einkaufens weitgehend selbständig auszuführen, ist ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V.

In dem vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Rechtssteit ist die mit ihrem Ehemann zusammen wohnende Klägerin mit einem Blindenlangstock und einem Blindenvorlesegerät mit Braillezeile und Farberkennungssystem versorgt. Ihre Augenärztin hatte ihr den Einkaufsfuchs verordnet, mit dem ein Blinder oder Sehbehinderter selbstständig Einkäufe tätigen und bei der häuslichen Vorratshaltung erkennen kann, welche Lebensmittel zum Verbrauch anstehen.

Die zuständige gesetzliche Krankenversicherung hatte die Kostenübernahme abgelehnt, da der Einkaufsfuchs der Klägerin nur in besonderen Lebenssituationen helfe, ihre Sehfähigkeit zu ersetzen, und die zu erwartenden Kosten in Höhe von etwa 2.500,- Euro nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen stünden. Sie könne als Krankenkasse daher unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht verpflichtet werden, die Klägerin mit diesem Hilfsmittel zu versorgen.

Sowohl das erstinstanzlich mit diesem Rechtsstreit befasste Sozialgericht Hannover wie auf die Berufung der Krankenkasse hin das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen haben dieser Auffassung der Krankenkasse widersprochen und die gesetzliche Krankenkasse zur Leistung eines Einkaufsfuchses an die blinde Klägerin verurteilt:

Die Versicherte habe, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, einen Anspruch auf Versorgung mit diesem Hilfsmittel, denn der Einkaufsfuchs diene der Wahrnehmung eines Grundbedürfnisses im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Zwar muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwischen den Kosten und dem Gebrauchsvorteil eines Hilfsmittels eine begründbare Relation bestehen. Das Landessozialgericht hat jedoch betont, dass damit keine zusätzliche Kosten-Nutzen-Erwägung gemeint ist, die zusätzlich zum Erfordernis der umfassenden Einsetzbarkeit des Hilfsmittels bzw. des Gebrauchsvorteils bei einem Grundbedürfnis anzustellen sei. Dies könne allenfalls in Ausnahmefällen in…

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Themen: Krankenkasse , Sgb , Bremen , Blinde , Barcode
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 29. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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