Einigungsgebühr und der Verzicht auf den Versorgungsausgleich

Eine Einigungsgebühr nach Nr.1000 RVG-VV fällt auch dann an, wenn die Ehegatten nach Einholung der Auskünfte über die Versorgungsanrechte im Scheidungsverfahren wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten.

Gemäß Nr. 1000 VV-RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt insoweit mit Nr. 1000 VV-RVG den bis dahin gültigen § 23 BRAGO.

Voraussetzung für die Entstehung der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG ist „die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht“. Der Abschluss eines Prozessvergleiches wird angesichts der beiden Formulierungen ebenso wenig gefordert wie ein gegenseitiges Nachgeben.

Die Voraussetzung eines Vertragsschlusses ist vorliegend erfüllt. Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 06.04.2011 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich eine Vereinbarung der Beteiligten im Versorgungsausgleich nach neuem Recht nicht auf einen bloßen Verzicht beschränke. Mit der Aufgabe des Prinzips des Einmalausgleichs sei jedes Anrecht einzeln auszugleichen, so dass in Bezug auf jede einzelne Anwartschaft des einen Ehegatten der andere Ehegatte ausgleichsberechtigt sei. Schlössen die Ehegatten durch Vereinbarung den Versorgungsausgleich aus, führe das notwendigerweise zu einem wechselseitigen, je nach Anzahl der Anrechte auch mehrfachen Verzicht beider Ehegatten. Die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung stellt mithin nicht lediglich einen einseitigen Verzicht dar.

Auch die weitere Voraussetzung, dass nämlich „durch den Vertrag der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird“, ist vorliegend erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Auskünfte über die Höhe der von den Beteiligten erwirtschafteten Versorgungsanrechte eingeholt hatte und mithin sowohl die Ausgleichsrichtung als auch die jeweilige Person des Ausgleichsverpflichteten feststanden. Die Bezirksrevisorin beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 28.08.2009. Steht zum Zeitpunkt des Abschlusses einer gerichtlichen Vereinbarung nach § 1587o BGB, mit der die Parteien wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, die Person des Ausgleichsberechtigten noch nicht fest, weil die Auskünfte der Versorgungsträger noch nicht vorliegen, fällt nach dieser Entscheidung des OLG Karlsruhe eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG an. Der Umkehrschluss der Bezirksrevisorin am Landgericht, dass immer dann, wenn die Anwart…

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Themen: Rvg , Olg Oldenburg , Versorgungsausgleich , Rechtsanwaltsvergütung , Einigungsgebühr
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 29. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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