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Einige Anmerkungen zum BVerfG…

am 07.09.2005 von http://blog.staatsrecht.info

Nachdem das BVerfG nun die Gründe für seine Entscheidung zur vorzeitigen Bundestagsauflösung veröffentlicht hat, kann und will ich mir einige Anmerkungen nicht verkneifen: Dass ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin, muss ich kaum sagen. Schliesslich hatte ich schon früher zum Ausdruck gebracht, dass Art. 68 GG m.E. hier keine hinreichende Rechtsgrundlage bietet. Nun geht es aber darum, näher auf die Argumente des Gerichts einzugehen, das sich in überraschender Einmütigkeit (mit Ausnahme des Richters Jentsch) dazu entschlossen hat, die politischen Akteure gewähren zu lassen.
Interessant ist schon folgende Formulierung:
Grundsätzlich bedürfen der Bundeskanzler und seine Regierung einer verlässlichen parlamentarischen Mehrheit. Verlässlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Kanzler für das von ihm vertretene politische Konzept eine prinzipielle und ausreichende parlamentarische Unterstützung erwarten darf. Ob der Kanzler über diese verlässliche Unterstützung verfügt, kann von außen nur teilweise beurteilt werden. Aus den parlamentarischen und politischen Arbeitsbedingungen kann sich ergeben, dass der Öffentlichkeit teilweise verborgen bleibt, wie sich das Verhältnis des Bundeskanzlers zu den seine Politik tragenden Fraktionen entwickelt. Es muss nicht offen und nicht eindeutig zu Tage treten, ob der Kanzler und seine Regierung noch über eine verlässliche parlamentarische Mehrheit verfügen.
So weit so gut: Wenn der Kanzler geschickt genug agiert, schwelt die Vertrauenskrise erst einmal im Verborgenen. Nur weil alle denken, dass in Berlin alles rund läuft, muss das ja noch lange nicht den Tatsachen entsprechen…
Das Gericht führt weiter aus:
Die Auflösung des Deutschen Bundestages ist ein Eingriff in die Freiheit eines von Verfassungs wegen auf vier Jahre sich erstreckenden Abgeordnetenmandats (Art. 38 Abs. …

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