Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtmäßig, denn ein Hartz - IV beziehender Rechtsanwalt muss an der mit Aktivierung und Eingliederung von Existenzgründern und Selbständigen bezeichneten Maßnahme regelmäßig teilzunehmen, wenn er kein erwirtschaftes anrec

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.11.2011 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 1600/11 B ER - geurteilt, dass ein Eingliederungsverwaltungsakt nicht rechtswidrig ist, wenn ein Hartz - IV beziehender Rechtsanwalt an der mit Aktivierung und Eingliederung von Existenzgründern und Selbständigen bezeichneten Maßnahme regelmäßig teilzunehmen muss. Die gesetzgeberische Legitimation zum Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ergebe sich aus § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Das Verhalten des Antragstellers belege, dass eine einvernehmliche Regelung nicht möglich gewesen sei. Die Frage, ob die Verwaltung eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlasse, sei eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welcher Verfahrensweg zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewählt werde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R -) stehe dem Grundsicherungsträger die Alternative zum Erlass einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt schon dann zu, wenn ihm dies als der bessere Weg erscheine. Die Eingliederungsvereinbarung sei auch inhaltlich nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie entspreche den Vorgaben des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 46 SGB III. Die seit November 2007 bestehende wirtschaftliche Erfolglosigkeit des Antragstellers indiziere die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme. Der selbständige Rechtsanwalt sei nicht nur Organ der Rechtspflege, sondern in einem erheblichen Umfang auch Unternehmer und Dienstleister auf einem hart erkämpften Markt mit unzähligen Wettbewerbern. Da die selbständige Tätigkeit des Antragstellers trotz der vorgetragenen Vollzeitbeschäftigung keinerlei Gewinn abwerfe, liege die Annahme von Defiziten hinsichtlich der unternehmerischen Kenntnisse und Kompetenzen nahe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei keine Verletzung der gegenüber Mandanten bestehenden anwaltlichen Schweigepflicht erforderlich, da eine Kenntnis der konkreten Mandate nicht erforderlich sei, relevant sei lediglich die allgemeine Auftragslage, Einahmen- und Ausgaben, sowie das unternehmerische Konzept. Die ausgewählte Maßnahme greife auch nicht in das Grundrecht auf Berufsfreiheit ein, ebenso wenig stünden anwaltliche Berufspflichten oder der Status eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege der Teilnahme an der M…

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Themen: Rechtsanwalt , Sgb II , Sgb Iii , Hartz IV , Legitimation , Eingliederungsvereinbarung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 13. Dezember 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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