Eingliederungsvereinbarungen
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II hat, wie das Bundessozialgericht entschied, keinen Anspruch auf Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung mit dem Grundsicherungsträger oder zumindest darauf, Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung
zu führen sowie ihm einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen.
Der Kläger in dem vom Bundessozialgerichts entschiedenen Rechtsstreits bezieht seit Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem
es der zuständige Grundsicherungsträger, die ARGE Stadt Kaiserslautern, und Kläger nicht gelungen war, in ein Gespräch über die
Eingliederung des Klägers zu kommen, übersandte die Beklagte dem Kläger einen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit der
Bitte, ein Exemplar unterschrieben zurückzusenden. Der Kläger unterschrieb die Eingliederungsvereinbarung nicht und machte geltend,
er habe keine Gelegenheit gehabt, sich in die Eingliederungsvereinbarung einzubringen. Das Handeln der Beklagten sei rechtswidrig.
Die Beklagte ersetzte daraufhin die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt.
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt eine solche Eingliederungsvereinbarung
nicht zustande, sollen die Regelungen, die Inhalt der Eingliederungsvereinbarung sein können, durch Verwaltungsalt erfolgen (§ 15 Abs
1 Satz 6 SGB II). Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei § 15 Abs 1 SGB II um eine reine
Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger – Arbeitsagentur und kommunaler Träger – steuern
soll. Der Grundsicherungsträger trifft daher eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur
Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige kann durch ein
“Nichtverhandeln” keinen Rechtsverlust erleiden. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftige wird die Möglichkeit eröffnet, das inha…
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