Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag

Anmerkung zu: SG Stade 16. Kammer, Urteil vom 11.01.2011 - S 16 AL 122/09 Autor: Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback Erscheinungsdatum: 14.07.2011 Normen: § 15 SGB 2, § 27 SGB 3, § 35 SGB 3, § 37 SGB 3, § 38 SGB 3, § 144 SGB 3, § 323 SGB 3, § 3 SGB 3, § 34 SGB 10, § 38 VwVfG, § 53 SGB 10, § 54 VwVfG, § 421j SGB 3, § 324 SGB 3 Fundstelle: jurisPR-SozR 14/2011 Anm. 1 Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG Prof. Dr. Rainer Schlegel, Ministerialdirektor, Bundesministerium für Arbeit und Soziales Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag Leitsatz(von Juris) 1. Eine Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 37 Abs. 2 SGB III stellt trotz des abweichenden Willens des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/6944, S. 31) einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. 2. Aus einer solchen Eingliederungsvereinbarung können demzufolge auch für die Bundesagentur für Arbeit Pflichten erwachsen. 3. Die im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung als Leistung der Agentur für Arbeit getroffene Vereinbarung "Unterstützung durch Entgeltsicherung, wenn eine geringer bezahlte Stelle angenommen wird" stellt eine Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X dar. Die Bundesagentur für Arbeit ist für den Fall der tatsächlichen Aufnahme einer solchen geringer bezahlten Stelle an diese Zusicherung gebunden und kann sich nicht auf eine fehlende rechtzeitige Antragstellung berufen. 4. Die Ablehnung eines Antrags du…

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Themen: Sgb Iii , Normen , Bundesministerium , Bundesagentur , Dieselbe , Sgb 2
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 14. Juli 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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