AVG eines hinterbliebenen Lebenspartners nur vor Eintragung der Partnerschaft
Handakte WebLAWg | 23. Dezember 2008 — Ein hinterbliebener Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft kann nach dem LPartG Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wen…
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) hat der Gesetzgeber in Deutschland erstmals einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weitgehend einer Ehe gleichstellt. Es folgte eine Fortentwicklung des Gesetzes durch die Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH.
Für die Begründung, die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verweist § 17b EGBGB auf die Sachvorschriften des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen ist, also in der Regel auf deutsches Recht.
Die Voraussetzungen für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft sind, daß
zwei Personen gleichen Geschlechts gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, beide Lebenspartner volljährig sind, keiner der beiden Lebenspartner eine noch bestehene Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Dritten eingegangen ist (= Monogamie), die Lebenspartner weder in gerader Linie verwandt noch voll- oder halbbürtig verschwistert sind (= Inzestausschluß).Durch die Begründung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft werden folgende allgemeinen Wirkungen erzeugt:
Verpflichtung zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung mit entsprechender Verantwortung füreinander (§ 2 LPartG), Wahlrechte zur Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens (§ 3 LPartG), Reduzierung der Sorgfaltspflicht auf das eigenübliche Maß (§ 4 LPartG), Verpflichtung zur Unterhaltung der Lebenspartnerschaft durch Arbeit und Vermögen (§ 5 LPartG), Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger eines Lebenspartners gem. §§ 1362 BGB, 8 Abs. 1 PartG, (eingeschränktes) Vertretungsrecht für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs gem. §§ 1357 BGB, 8 Abs. 2 PartG.Darüberhinaus erzeugt die Begründung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft folgende besonderen Wirkungen:
im Güterrecht: gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 6 LPartG) mit der Möglichkeit, die güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag anderweitig zu regeln (§ 7 LPartG); im Unterhaltsrecht: Verpflichtung zum Getrenntlebenunterhalt (§ 12 LPartG) und nachpartnerschaftlichen Unterhalt (§ 16 LPartG); Versorgungsausgleich gem. § 20 LPartG; (kleines) Sorgerecht des Lebenspartners eines allein sorgeberechtigten Lebenspartners (§ 9 LPartG); im Erbrecht: gesetzliches Erbrecht des überlebenden Lebenspartners (§ 10 LPartG): neben Verwandten der 1. Ordnung 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung 1/2; Recht zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments (§ 10 abs. 4 LPartG), Pflichtteilsrecht (§ 10 Abs. 6 LPartG).Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer brachte das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.208 (ergänzt durch das Jahressteu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. November 2011 auf http://www.schwerd.info.
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