Eingehungsbetrug durch den Abschluss von Lebensversicherungen

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei miteinander verbundenen Verfahren darüber entschieden, ob die Annahme einer Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist.

Die drei Beschwerdeführer sind im Jahre 2007 erstinstanzlich wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen planten die Beschwerdeführer zur Beschaffung von Geldmitteln für die Organisation Al Qaida, Lebensversicherungsverträge abzuschließen, um sodann durch Vorlage noch in Ägypten zu beschaffender unrichtiger amtlicher Dokumente den tödlichen Unfall eines der Beschwerdeführer vorzutäuschen und das jeweilige Versicherungsunternehmen zur Auszahlung der Versicherungssumme zu veranlassen. In 28 Fällen beantragten die Beschwerdeführer den Abschluss einer Lebensversicherung; letztlich wurden neun Versicherungsverträge abgeschlossen. Bevor die Beschwerdeführer ihren Tatplan weiter in die Tat umsetzen konnten, wurden sie festgenommen.

Der Bundesgerichtshof bejahte in den Fällen, in denen es zum Abschluss der Lebensversicherungen gekommen sei, eine Strafbarkeht wegen vollendeten Betruges und in den übrigen Fällen wegen versuchten Betruges.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen, weil der Schuldspruch wegen vollendeten bzw. versuchten Betruges gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verstößt:

Die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass sich die Beschwerdeführer mit dem Abschluss von Lebensversicherungsverträgen wegen vollendeten Betrugs und mit der Beantragung von Lebensversicherungsverträgen wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht haben, ist dagegen mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren, weil es an der von Verfassungs wegen erforderlichen wirtschaftlich nachvollziehbaren Feststellung und Darlegung eines Vermögensschadens fehlt.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Bundesgerichtshofs, dass bereits der Abschluss eines Vertrags zu einem Vermögensschaden führen kann, wenn der vom Vertragspartner erlangte Anspruch weniger wert ist als die übernommene Verpflichtung (sog. Eingehungsbetrug). Es ist auch jedenfalls grundsätzlich mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar, bereits bei der konkreten Gefahr eines zukünftigen Verlusts einen gegenwärtigen Vermögensschaden anzunehmen. Zur Verhinderung einer Überdehnung des Betrugstatbestandes muss jedoch – von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen abgesehen – der Vermögensschaden der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise …

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Betrug , AL Qaida , Mitgliedschaft , Lebensversicherungen , Lebensversicherung , Eingehungsbetrug , Bestimmtheitsgrundsatz
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 2. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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