Eingehungsbetrug durch den Abschluss von Lebensversicherungen
Das hat in zwei miteinander verbundenen Verfahren darüber entschieden, ob
die Annahme einer Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist.
Die drei Beschwerdeführer sind im Jahre 2007 erstinstanzlich wegen in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung in Tateinheit
mit versuchtem bandenmäßigen in 28 tateinheitlich
begangenen Fällen jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen planten die
Beschwerdeführer zur Beschaffung von Geldmitteln für die Organisation Al Qaida, Lebensversicherungsverträge abzuschließen, um sodann
durch Vorlage noch in Ägypten zu beschaffender unrichtiger amtlicher Dokumente den tödlichen Unfall eines der Beschwerdeführer
vorzutäuschen und das jeweilige Versicherungsunternehmen zur Auszahlung der Versicherungssumme zu veranlassen. In 28 Fällen
beantragten die Beschwerdeführer den Abschluss einer Lebensversicherung; letztlich wurden neun Versicherungsverträge abgeschlossen.
Bevor die Beschwerdeführer ihren Tatplan weiter in die Tat umsetzen konnten, wurden sie festgenommen.
Der Bundesgerichtshof bejahte in den Fällen, in denen es zum Abschluss der Lebensversicherungen gekommen sei, eine Strafbarkeht wegen
vollendeten Betruges und in den übrigen Fällen wegen versuchten Betruges.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen, weil der
Schuldspruch wegen vollendeten bzw. versuchten Betruges gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verstößt:
Die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass sich die Beschwerdeführer mit dem Abschluss von Lebensversicherungsverträgen wegen
vollendeten Betrugs und mit der Beantragung von Lebensversicherungsverträgen wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht haben, ist
dagegen mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren, weil es an der von Verfassungs wegen erforderlichen
wirtschaftlich nachvollziehbaren Feststellung und Darlegung eines Vermögensschadens fehlt.
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Bundesgerichtshofs, dass bereits der Abschluss
eines Vertrags zu einem Vermögensschaden führen kann, wenn der vom Vertragspartner erlangte Anspruch weniger wert ist als die
übernommene Verpflichtung (sog. Eingehungsbetrug). Es ist auch jedenfalls grundsätzlich mit dem verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar, bereits bei der konkreten Gefahr eines zukünftigen Verlusts einen gegenwärtigen Vermögensschaden
anzunehmen. Zur Verhinderung einer Überdehnung des Betrugstatbestandes muss jedoch – von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen
abgesehen – der Vermögensschaden der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise …
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