Einführung zum Betriebsratsbeschluss
am 27.01.2008 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte
1. Betriebsratssitzung
Betriebsratsbeschlüsse können nur in Betriebsratssitzungen gefasst werden. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren, oder in einer Telefon- oder Videokonferenz ist nicht möglich.
Ordnungsgemäße und rechtzeitige Ladung:
Zur Sitzung müssen alle Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß (d.h. unter Mitteilung der Tagesordnung) und rechtzeitig geladen worden sein. Falls ein Verhinderungsfall vorliegt, müssen die entsprechenden Ersatzmitglieder geladen werden.
“Rechtzeitig” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Zum einen muss die Ladung so zeitig erfolgen, dass dem geladenen Mitglied oder Ersatzmitglied genügend Zeit für eine inhaltliche Vorbereitung auf die Sitzung zur Verfügung steht. Andererseits muss bei der Ladungsfrist natürlich auch beachtet werden, worum es inhaltlich geht. So kann zu einer ausserordentlichen Betriebsratssitzung in der über einen Zustimmung zur einer ausserordentlichen und fristlosen Kündigung beraten und Beschluss gefasst werden soll wegen der 3-Tages-Frist in § 102 Betriebsverfassungsgesetz eben nur mit einer relativ kurzen Frist (möglichrerweise im Stundenbereich) geladen werden.
2. Betriebsratsbeschluss
Wirksame Betriebsratsbeschlüsse können nur gefasst werden, wenn die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Dazu müssen mindestens die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder anwesend sein und an der Beschlussfassung auch teilnehmen. Andere Sitzungsteilnehmer werden dabei nicht mitgezählt, auch wenn sie ein Recht zur Teilnahme an der Sitzung haben (z. B. Schwerbehindertenvertretung).
3. Stimmrecht
An der Beschlussfassung dürfen nur stimmberechtigte Teilnehmer teilnehmen. Alle Betriebsratsmitglieder haben Stimmrecht. Die Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben Stimmrecht, wenn ein Fall des § 67 Abs. 2 BetrVG vorliegt.
Achtung Verhinderungsfall:
Wenn …
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