Einführung in das Sozialrecht

Das Sozialrecht hat in der Wirtschafts- und Arbeitswelt einen größeren Einfluss als manch einer denkt. Nichtnur, dass hier viel Geld im Spiel ist, sondern es sichert zudem die Existenzgrundlage für Millionen Menschen. Für einen Betrieb ist unter dem Aspekt des Versicherungs- und Betragsrechts von Bedeutung. Geregelt ist das Sozialrecht in den Sozialgesetzbüchern:

SGB I - Allgemeiner Teil

SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II)

SGB III – Arbeitsförderung

SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung

SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung

SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung

SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe

SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

SGB XI – Soziale Pflegeversicherung

SGB XII – Sozialhilfe

Die Versicherungsplicht ist selbst unabdingbar. Es gibt mehrere Voraussetzungen, um sich versichern zu lassen. Prototyp für eine versicherungspflichtige Gruppe sind die Beschäftigten. Demnach ist es für die Entscheidung, ob eine bestimmte Person versicherungspflichtig ist, die Klärung der Frage, ob die besagte Person abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, von großer Bedeutung. Diese Frage ist Grundlage des Sozialrechts.

Die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sind:

- Arbeitgeber stellt Räume, Arbeitsmittel

- Arbeitgeber trägt das Risiko des Misslingens der Arbeit

- keine Teilhabe am Gewinn oder Verlust

- Arbeitgeber bestimmt einseitig Ort, Zeit, Dauer und Inhalt der Tätigkeit

- Arbeitnehmer bekommen Urlaub

- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

- Höchstpersönliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeit

- Abführung der Lohnsteuer

Geregelt ist der Begriff der Beschäftigung in § 25 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.

Unverzichtbar für ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis ist die tatsächliche Leistung von Arbeit. Ein pro forma Arbeitsvertrag und die Zahlung von Lohn allein reichen nicht aus, andernfalls könnte sich jeder zum gesetzlichen Tarif kranken- und rentenversichern.

Der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses als Beschäftigter richten sich nach dem zivilrechtlichen Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 24 SGB III, § 186 SGB V).

Aber auch nicht jeder abhängig Beschäftigte ist versicherungspflichtig. Das Sozialrecht grenzt von der versicherungspflichtigen Gruppe der Beschäftigten die gerigfügig Beschäftigten ab. Geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs) bieten den Beschäftigten eine Arbeit gegen Nettobezahlung und für den Arbeitgeber ein vereinfachtes Melde- und Ab…

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Themen: Gesetzliche Unfallversicherung , Alg II , Grundsicherung , Sgb II , Arbeitslosenversicherung , Rentenversicherung , Pflegeversicherung , Sgb Iii , Sgb IX , Sgb , Sgb Viii , Unfallversicherung , Sozialversicherung , Sgb Vii , Vorschriften , Sgb IV , Krankenversicherung , Alg , Gesetzliche Krankenversicherung , Gesetzliche Rentenversicherung , Beschäftigte , Geringfügigkeit
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 27. Juli 2010 auf http://lynch04.wordpress.com.

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