Behindertengerechte Beschäftigung
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Das Sozialrecht hat in der Wirtschafts- und Arbeitswelt einen größeren Einfluss als manch einer denkt. Nichtnur, dass hier viel Geld im Spiel ist, sondern es sichert zudem die Existenzgrundlage für Millionen Menschen. Für einen Betrieb ist unter dem Aspekt des Versicherungs- und Betragsrechts von Bedeutung. Geregelt ist das Sozialrecht in den Sozialgesetzbüchern:
SGB I - Allgemeiner Teil
SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II)
SGB III – Arbeitsförderung
SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XI – Soziale Pflegeversicherung
SGB XII – Sozialhilfe
Die Versicherungsplicht ist selbst unabdingbar. Es gibt mehrere Voraussetzungen, um sich versichern zu lassen. Prototyp für eine versicherungspflichtige Gruppe sind die Beschäftigten. Demnach ist es für die Entscheidung, ob eine bestimmte Person versicherungspflichtig ist, die Klärung der Frage, ob die besagte Person abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, von großer Bedeutung. Diese Frage ist Grundlage des Sozialrechts.
Die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sind:
- Arbeitgeber stellt Räume, Arbeitsmittel
- Arbeitgeber trägt das Risiko des Misslingens der Arbeit
- keine Teilhabe am Gewinn oder Verlust
- Arbeitgeber bestimmt einseitig Ort, Zeit, Dauer und Inhalt der Tätigkeit
- Arbeitnehmer bekommen Urlaub
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Höchstpersönliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeit
- Abführung der Lohnsteuer
Geregelt ist der Begriff der Beschäftigung in § 25 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.
Unverzichtbar für ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis ist die tatsächliche Leistung von Arbeit. Ein pro forma Arbeitsvertrag und die Zahlung von Lohn allein reichen nicht aus, andernfalls könnte sich jeder zum gesetzlichen Tarif kranken- und rentenversichern.
Der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses als Beschäftigter richten sich nach dem zivilrechtlichen Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 24 SGB III, § 186 SGB V).
Aber auch nicht jeder abhängig Beschäftigte ist versicherungspflichtig. Das Sozialrecht grenzt von der versicherungspflichtigen Gruppe der Beschäftigten die gerigfügig Beschäftigten ab. Geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs) bieten den Beschäftigten eine Arbeit gegen Nettobezahlung und für den Arbeitgeber ein vereinfachtes Melde- und Ab…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Juli 2010 auf http://lynch04.wordpress.com.
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