Einführung in das FamFG (Teil II)
Teil II Kindschaftssachen (§§ 111 Nr. 2, 151 ff FamFG)
Kindschaftssachen sind gemäß § 151 FamFG im wesentlichen die Verfahren betreffend elterliche Sorge, und Herausgabe des Kindes. Sie sind gemäß § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt
durchzuführen.
Das Gericht soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens (PKH-Antrag genügt) die Beteiligten anhören. Ein wochen- oder gar
monatelanges Hin- und Herschicken von Schriftsätzen und eine Terminierung erst nach Eingang des Jugendamtsberichts ist damit
(hoffentlich) ausgeschlossen.
Zur Terminverlegung siehe hier
Im Regelfall dürfte sich in Sorge- und Umgangsverfahren damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erübrigen, da
innerhalb eines Monats in der Hauptsache zu verhandeln ist.
Kommt es in diesem zu keiner Einigung und will das Gericht weitere Ermittlungen anstellen (z. B. ein Sachverständigengutachten
einholen) ist von Amts wegen (§ 156 III 1) der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
Zu beachten ist ferner:
§ 156 I FamFG
(1) 1Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das
Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken,
wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der
Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen
Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. 3Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen.
4Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 …
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