Einführung der Doppik verstößt nicht gegen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung

Durch Urteil vom 26.11.2009 (LVerfG 9/08) hat das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die kommunale Verfassungsbeschwerde des Landkreises Bad Doberan gegen das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) zurückgewiesen. Danach sind die Kommunen verpflichtet, spätestens zum Haushaltsjahr 2012 die doppelte Buchführung (Doppik) einzuführen.

Gegen die Doppik als solche wendete sich der Landkreis nicht. Er hat vielmehr geltend gemacht, dass die gesetzlichen Vorgaben ohne einen finanziellen Ausgleich für die Kosten der Umstellung vor allem gegen das Konnexitätsprinzip (Art. 72 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern – LV -) verstoßen. Die Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts ist Art. 72 Abs. 3 LV hier nicht einschlägig, weil es an einer Verpflichtung des Kreises zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben fehlt. Das Konnexitätsprinzip erfasst allein Sachaufgaben, nicht jedoch Organisationsaufgaben. Dies gilt auch, soweit organisationsrechtliche Entscheidungen des Landesgesetzgebers mittelbare Auswirkungen auf die Erledigung von Sachaufgaben haben. Da es sich bei der Haushalts- und Rechnungsführung um eine Organisationsaufgabe handelt, fällt auch die Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik nicht unter das Konnexitätsprinzip.

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Rechtsgebiet: Kommunalrecht

Erschienen 4. Dezember 2009 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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