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Einfädeln bei Einfahrt auf Autobahn unzulässig

am 14.02.2006 von strafblog

Die SÜDDEUTSCHE ZEITUNG weist in ihrer Online-Ausgabe auf ein Urteil des OLG Köln (Az: 16 U 24/05) hin, wonach das Einfädeln im sogenannten Reißverschlussverfahren beim Einfahren auf die Autobahn auch dann unzulässig ist, wenn sich der Verkehr auf der Autobahn nur zähflüssig vorwärtsbewegt. Im konkreten Fall hatte ein PKW-Fahrer sein Fahrzeug vom Beschleunigungsstreifen der Autobahnauffahrt aus nach links auf die rechte Fahrbahn gelenkt und vor einem dort befindlichen LKW einscheren wollen. Der LKW war hierbei auf den PKW aufgefahren.

Das OLG vertritt die Auffassung, dass der Verkehr auf durchgehenden Fahrbahnen einer Autobahn grundsätzlich Vorfahrt habe. Der einfahrende Verkehr sei auf jeden Fall wartepflichtig. Das Reißverschlussverfahren sei nach der Straßenverkehrsordnung nur vor Fahrbahnverengungen zulässig (und auch vorgeschrieben), wenn z.B. ein Fahrstreifen gesperrt sei.

Anmerkung: Das Urteil des OLG ist natürlich zu beachten. Ob es der Verkehrswirklichkeit entspricht, ist eine andere Frage. Wie lange soll ein einfahrender KFZ-Führer bei Stauverkehr denn warten müssen, bis endlich ein anderer Fahrer so gnädig ist und eine Lücke lässt. Gerade LKW-Fahrer neigen doch oft dazu, in bisweilen aggressiver Weise Lücken zu schließen, wenn sie merken, dass ein anderes Fahrzeug sich vor sie setzen will. Vielleicht müsste die StVO der Wirklichkeit in diesem Punkt angepasst werden. Dem im entschiedenen Fall betroffenen PKW-Fahrer nützt dies allerdings nichts.

Autor: RA Rainer Pohlen

Kanzlei POHLEN + MEISTER

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