„Einfach“ fehlt einfach die Unterscheidungskraft

Eigener Leitsatz:

Bei der Marke „Einfach“ handelt es sich aufgrund der vielfältigen Verwendung in der Werbebranche lediglich um eine bloße Werbeaussage, die von den angemeldeten Dienstleistungen unproblematisch in Anspruch genommen wird. Da der Verkehr das Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird, fehlt dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Darüber hinaus besteht für das Zeichen ein Freihaltebedürfnis.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 13.07.2011

Az.: 29 W (pat) 90/10

In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 307 05 946.4 (Löschungsverfahren S 132/08) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker und der Richterinnen Kortge und Dorn beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 27. Januar 2007 angemeldeten Wortmarke 307 05 946 Einfach Diese wurde am 20. Dezember 2007 in das Markenregister eingetragen für die Dienstleistungen der Klasse 35: Werbung, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbung durch Werbeschriften, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Organisation, Planung und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung, Erteilung von Auskünften (Informationen) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung), organisatorische Beratung jeweils im Zusammenhang mit Planung, Erstellung, Betrieb von Homepages, Internetsites und E-Commerce-Anwendungen; Vermietung von Werbeflächen im Internet, Werbung im Internet für Dritte, Bannerexchange im Internet, Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen), kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen, Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den Anund Verkauf von Waren, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken, Dateienverwaltung mittels Computer, Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich Ermittlung von Preisen für Waren und/oder Dienstleistungen, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen (auch im Internet), E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops, Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Vermittlung von Hande… » Vollständiger Artikel
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Themen: Marken , Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Senat , Vermietung , Werbeagentur , Markenanmeldung , Marken-löschung
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 27. Oktober 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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BPatG: “Einfach” kann nicht einfach als Marke eingetragen werden

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