Einen tiefen Blick auf das Verfassungsverständnis

einiger Mitglieder des Bundestages offenbart der heutige Tag. Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz lautet: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. (Unterstreichung durch mich) Nachdem der Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung im Bundestag durchgewunken wurde und der AK VDS noch immer Vollmachten für die Verfassungsbeschwerde sammelt, findet sich nunmehr Entlarvendes auf der Webseite des Bundetages. In Anlage 4 ab S. 13031 des Protokolles findet sich eine Erklärung nach § 31 GOBt: Die genannte Erklärung geben folgende Abgeordnete der SPD ab: Christoph Strässer, Niels Annen, Dr. Axel Berg, Lothar Binding (Heidelberg), Marco Bülow, Siegmund Ehrmann, Gabriele Frechen, Martin Gerster, Renate Gradistanac, Angelika Graf (Rosenheim), Gabriele Groneberg, Gabriele Hiller-Ohm, Christel Humme, Josip Juratovic, Anette Kramme, Ernst Kranz, Jürgen Kucharczyk, Katja Mast, Dr. Matthias Miersch, Dr. Rolf Mützenich, Andrea Nahles, Dr. Ernst Dieter Rossmann, Bernd Scheelen, Ewald Schurer, Wolfgang Spanier und Dr. Ditmar Staffelt. Dort heißt es im letzten Absatz: Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird. Der Gesetzgeber ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden. Wenn er selber (zumindest teilweise) davon ausgeht, dass ein Gesetz nicht verfassungskonform ist, dann ist es in meinen Augen nicht hinnehmbar, dass er das Gesetz sehenden Auges gleichwohl verabschiedet, sondern muß a) darauf hinwirken, dass das Gesetz verfassungskonform gestaltet wird und wenn das nicht geht b) konsequente…

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Themen: Bundestag

Erschienen 12. November 2007 auf http://spitzelblog.blogspot.com/index.html.

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