Einen Spielzeug-Opel kann man nicht verwechslen

Ein Spielzeughersteller vertreibt einen kleinen ferngesteuerten Opel Vectra V 8 Coupe (ob das der Renner ist, weiß ich nicht).

Oper klagt dagegen – und verliert

Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH verneint.

Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.

Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich …

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Themen: Bgh , Spielzeug , Opel Blitz , Ballmann

Erschienen 31. Januar 2010 auf http://richter-ballmann.info.

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