Einen solchen Anspruch kennt die deutsche Rechtsordnung jedoch nicht

So alle 2-3 Monate schreibt ein Anwalt einer Gläubigerin: Ich soll seiner Mandantin die Kosten ersetzen, die ihr durch seine Beauftragung entstanden sind.

Hintergrund ist ein Anspruchsschreiben, dass ich an die Gläubigerin gerichtet hatte. Aus der Forderungsanmeldung der Gläubigerin haben sich Hinweise auf Zahlungsansprüche der Masse gegen die Gläubigerin ergeben. Die nach dem Anspruchschreiben zusätzlich überlassenen Informationen hatten mich dazu bewogen, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen. Immer mit der Wiedervorlage der Akte bei dem Anwalt kommt ein Brief mit Gemeckere.

Falls die Sache dort noch immer nicht abgelegt ist, schicke ich eine Entscheidung des BGH aus dem Dezember 2006:

Das Berufungsgericht bejaht letztlich einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt. Einen solchen Anspruch kennt die deutsche Rechtsordnung jedoch nicht. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen (vgl. Bork, aaO, vor § 91 Rn. 18; Habscheid, NJW 1958, 1000, 1001; Ulrich, MDR 1973, 559, 560; Ahrens, NJW 1982, 2477, 2478; LG Mannheim, GRUR 1985, 328, 329), wie dies etwa bei den von der Revisionserwiderung hervor gehobenen wettbewerbsrechtlichen Verhältnissen der Fall ist (vgl. dazu etwa BGHZ 164, 1 ff.).

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006, VI ZR 224/05

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Erschienen 3. Februar 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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