Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen.

Das Landessozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 25.08.2011, - L 5 AS 33/08 - wie folgt geurteilt: Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für Sparbücher (vgl. BSG, Urteil vom 24.5.2006, B 11a/ AL 7/05 R m.w.N.). In der zivilrechtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird vertreten, bei Sparbüchern oder Konten, die von Eltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt und niemals aus der Hand gegeben werden, in der Regel den Schluss zu ziehen, dass sich der Zuwendende die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will und es daher nicht dem Kind zuzurechnen sei (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 25.1.2011, 1 A 715/09; BGH, Urteil vom 18.1.2005, X ZR 264/02). Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Sodann ist es zwischen der Tochter und der Klägerin und ihrem Ehemann zu der Vereinbarung …

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Themen: Bsg , Hamburg , Sachsen

Erschienen 24. September 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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