Überprüfungsfristen bei Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus
Rechtslupe | 8. Dezember 2011 — In einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenkaus hat das Bunde…
Manchmal sind gesetzliche (Überprüfungs(Fristen) lästig, zwingen sie doch zu fristgerechten Entscheidungen. Aber sie habe ihren Sinn. Das gilt auch für die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB). Darauf weist jetzt mehr als deutlich der BVerfG, Beschl. v. 22.11.2011 – 2 BvR 1334/10 hin. Diese Fristen” dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 <181>; 5, 67 <68>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 – 2 BvR 1615/07 -, juris). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn sie auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt “. Und auf der Grundlage haben sich dann die StVK beim LG Kleve und das OLG Düsseldorf beim BVerfG einen deutlichen Rüffel abgeholt.
“Die Strafvollstreckungskammer hat ihre richterliche Tätigkeit von vornherein auf ein Mindestmaß beschränkt. Sie hat die Anhörung der Beschwerdeführerin jeweils mit Formularbeschlüssen auf die Berichterstatterin als beauftragte Richterin übertragen. Während des Überprüfungsverfahrens wurden lediglich solche richterlichen Handlungen vorgenommen, die das Gesetz zwingend vorschreibt. Dennoch und obwohl die Stellungnahmen des psychiatrischen Krankenhauses jeweils rechtzeitig vorlagen, ist es der Strafvollstreckungskarnmer trotz des deutlichen Hinweises der Generalstaatsanwaltschaft auch bei der zweiten Überprüfungsentscheidung im Jahr 2010 nicht gelungen, die Jahresfrist zu wahren.
Nachdem bereits die Überprüfungsentscheidung im Jahr 2009 verspätet war, weil diese nicht spätestens am 6. Februar 2009, sondern erst am 2. März 2009 ergangen ist, erfolgte auch die Überprüfungsentscheidung im Jahr 2010 nicht fristgerecht, da sie nicht am 2. März 2010 (vgl. § 67e Abs. 4 StGB), sondern erst am 12. März 2010 erging.
Dabei lassen die angegriffenen Entscheidungen jede Auseinandersetzung mit dem Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft vermissen; ihnen lässt sich keine Begründung dafür entnehmen, warum die Überprüfungsfri…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Dezember 2011 auf http://blog.strafrecht-online.de.
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