Einen Bock geschossen?

Das Recht der Eltern auf freie Wahl der Vornamen für ihr Kind umfasst auch die Möglichkeit, den von dem Kind nicht geführten Familiennamen eines Elternteils zu dessen weiterem Vornamen zu bestimmen und ist nur dort eingeschränkt, wo konkrete, im Einzelfall nachvollziehbare Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu erwarten sind.

Deshalb kann "Bock" neben zwei weiteren eindeutig weiblichen Vornamen für ein Mädchen zulässig sein, da für das Kind ein Bezug zu der koreanischen Herkunft und Bedeutung dieses Namens erkennbar ist und dessen Verwendu…

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Themen: Eltern , Olg Frankfurt , Vornamen , Eindeutig , Hopper
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 3. Oktober 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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