Eineiiger Zwilling schützt nicht vor Verwaltungsgebühr

Ein Rotlichtverstoß durch einen eineiigen Zwilling hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt in einem Verfahren gegen eine Verwaltungsgebühr beschäftigt.

Die Klägerin ist Halterin eines Pkw, mit dem im August 2005 in Heidelberg eine rote Ampel überfahren wurde. Zur Person des Fahrers machte sie keine Angaben. Auf dem von der Überwachungsanlage gemachten Foto war ein ca. 60- bis 70-jähriger Mann mit Oberlippenbart zu erkennen, der dem Ehemann der Klägerin glich. Gegen diesen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Ehemann äußerte sich nicht zum Vorwurf und legte das Foto seines eineiigen Zwillingsbruders – mit gleicher Frisur und ebenfalls mit Oberlippenbart – vor. Daraufhin stellte die Stadt wegen der großen Ähnlichkeit der Brüder das Bußgeldverfahren gegen ihn ein.

Die Straßenverkehrsbehörde drohte der Klägerin für den Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs an und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 10,20 € fest. Dagegen erhob diese nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, dass die Androhung eines Fahrtenbuchs nur dann zulässig sei, wenn die Ermittlung des Fahrers nicht möglich gewesen sei; vorliegend sei aber als weitere Ermittlungsmaßnahme zur Feststellung des Fahrers die Einholung eines anthropologischen Gutachtens geboten gewesen.

Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 19.09.2006 (Az.: 6 K 839/06.NW) abgewiesen: Aufgrund der durchgef…

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Themen: Neustadt , Heidelberg , Rote Ampel
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 3. November 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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