Eine Zeitschrift darf mit ihrem eigenen Titelbild (und darauf abgebildetem Promi) werben

Die Zeitschrift "Viel Spaß" hatte eine bekannte Persönlichkeit auf ihrer Titelseite abgedruckt, ohne hierbei um Erlaubnis zu bitten. Fast ein Jahr später nutzte sie dieses Titelbild, um mehrere Wochen lang für "Viel Spaß" in der Zeitschrift "Glücks Revue" zu werben. Das missfiel dem Prominenten, er mahnte ab und verlangte Unterlassung, was die Zeitschrift jedoch zurückwies. Auf die nachfolgende Klage urteilte zunächst das Landgericht Köln, dass das Foto augenscheinlich nur verwendet worden sei, um den Werbewert des Prominenten auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten - die Zeitschrift hätte nicht mit seinem Bild werben dürfen.Die Zeitschrift ging in Berufung und fand beim Oberlandesgericht Köln Gehör. Dieses bestätigte der Zeitschrift mit Urteil vom 22.02.2011, Aktenzeichen: 15 U 133/10, rechtmäßig geworben zu haben: Die Veröffentlichung der Werbeanzeige stelle keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung dar und verletze den Kläger damit nicht in seinen Rechten. Abgewägt werden mussten im konkreten Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit (Art. 5 Absatz 1 Grundgesetz) für die Zeitschrift einerseits und das Interesse des Prominenten am Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 1 Absatz 1, Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz) andererseits. Zwar habe der Prominente durch die Einwilligung in die Abbildung auf der Titelseite keine (konkludente) Einwilligung in die Werbung mit dem Foto gegeben. Doch müsse der Zeitschrift das Recht gegeben werden, für ihre eigenen Produkte zu werben. "Dass Verlage mit dem Abdruck von bereits erschienenen Titelseiten für ihre Zeitschriften werben, ist bekannt und durchaus gängige Verlagspraxis." Das gelte vor allen Dingen deswegen, weil das in der Werbung abgebildete Titelblatt quasi als typische Darstellung der Inhalte des Blatts gemeint gewesen sei: "Zur Überzeugung des Senats wird mit der Anzeige mitgeteilt, wie ein bisher erschienenes Titelblatt der Zeitschrift "Viel Spaß" beispielhaft aussieht und welche Inhalte die Zeitschrift hat. Die Anzeige vermittelt, dass die Zeitschrift zur Unterhaltung und Entspannung für jedermann dient. Das folgt daraus, dass wörtlich in der Anzeige darauf angespielt wird, dass man sie im "kleinen Urlaub zwischendurch" gut lesen kann, sie preiswert ist (0,69 cent) und es wenig Zeit bedarf, um sie zu lesen. [...] Die Verwendung des konkreten Titelblatts steht auch dafür, dass die Zeitschrift Geschichten über den Kläger und vergleichbare Persönlichkeiten enthält." Die Mitteilung der Inhalte und Gestaltung einer Zeitschrift sowie der angesprochene Leserkreis seien zudem von hohem allgemeinem Interesse, da der Verlag mit der Werbeanzeige sein Presseerzeugnis vorstelle und über dieses informiere. Man könne dem Titelblatt nicht entnehmen, dass de…

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Erschienen 2. März 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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