Eine Unterschrift ist eine Unterschrift ist eine Unterschrift - oder doch nicht?

Über die Frage, wann eine Unterschrift eine Unterschrift ist, habe ich im STRAFBLOG bereits zu früheren Zeiten geschrieben und hierzu bemerkenswerte Ergüsse der Justiz zitiert. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 6.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06 - , abgedruckt in NStZ-RR 2007, 151, erneut mit dieser Frage befasst. Die Leitsätze der Entscheidung werden in der NStZ-RR wie folgt formuliert:

1. Die anwaltliche Revisionsbegründung muss mit einem Namenszug unterzeichnet sein, der wenigstens andeutungsweise Buchstaben erkennen lässt und einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet und die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten erschwert.

2. Diesen Anforderungen genügt eine von unten links nach oben rechts verlaufenden, wellenförmige Linie, an deren oberen Ende sich ein Punkt befindet, nicht.

Die von seinem Verteidiger eingelegte Revision eines Angeklagten wurde mit dieser Begründung als unzulässig verworfen.

Das OLG Nürnberg meint, die in der Nr. 2 des Leitsatzes beschriebene Art der Unterschriftsleistung sei für die bloße Einlegung der Revision ausreichend, weil § 341 StPO hierfür nur verlange, dass die Revisionseinlegung schriftlich zu geschehen habe. Insoweit reiche es aus, wenn aus dem Schriftstück in irgendeiner Weise ersichtlich sei, von wem es herrührt. Aufgrund der Tatsache, dass die Revisionseinlegung mit dem Briefkopf des Verteidigers erfolgte und von dessen Telefax aus dem Gericht übermittelt wurde, habe hiervon “noch” ausgegangen werden können.

Anders verhalte es sich allerdings mit der Revisionsbegründung. Hierfür reiche bloße Schriftform nicht aus. Diese müsse vielmehr gemäß § 345 Abs. 2 StPO vom Verteidiger “unterzeichnet” sein. Was eine Unterzeichnung sei, ergebe sich aus dem Sprachgebrauch und aus dem Sinn und Zweck der Formvorschrift. Und herzu bedürfe es eben der im Leitsatz 1 dargestellten individuellen Merkmale. Und daran fehle es eben im vorliegenden Fall.

Und weil das Gekraxel des Verteidigers nicht als Unterschrift angesehen werden könne, hat das Nürnberger OLG folgerichtig gleich die ganze Revisionsbegründung zur Makulatur erklärt und die Revision mangels Begründung als unzulässig verworfen.

Jetzt steht der Kollege, der die Revisionsbegründung verfasst hat, ganz schön blöde da. Und sein Mandant ebenfalls. Er kann von Glück sagen, dass es nur um eine Geldstrafe von 1.050 Euro ging und nicht um eine verbüßbare Freiheitsstrafe. Die rechtlichen Erwägung des OLG wären dann nämlich vermutlich die selben gewesen.

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Themen: Entscheidungen , Richtige Unterschrift

Erschienen 11. Mai 2007 auf http://www.strafblog.de.

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