Aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde
muepe.de | weblog peter müller | 22. November 2005 — Der BGH hatte in einem Verfahren über die Anforderungen an die Unterschriftleistung eines Rechtsanwalts unter die Berufungs- und d…
Bin ich froh, dass mein Namenszug in der Regel einigermaßen lesbar ist. Er ist das dürfte unter Fachleuten unstreitig sein eine richtige Unterschrift. Anders verhält es sich bisweilen mit dem unleserlichen Gekraxel von Berufskollegen und anderen Zeitgenossen. Da kann man schon mal streiten, ob so was im Rechtsstaat überhaupt zählt. Dass ich in Akten bisweilen irgendwelche kryptischen Hieroglyphen entdecke, welche mutmaßlich die Unterschrift von Richtern oder Staatsanwälten darstellen, soll hier unerwähnt bleiben und zählt erst recht nicht. Dem BGH sei es gedankt, dass er erneut in sprachlich trefflicher Weise klar gestellt hat, was eine Unterschrift ist (Beschl. v. 27.09.2005 VIII ZB 105/04 -, AnwBl. 2006, 76). Aus den Gründen: Als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 5 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt Hab´ ich doch gleich gesagt (Zum Hintergrund: Ein zivilrechtliches Berufungsgericht hatte eine rechtzeitig eingelegte Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil wegen angeblich mangelnder Lesbarkeit der Unterschrift des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unzulässig zurückgewiesen, obwohl auch bei den Berufungsrichtern kein Zweifel an der Autorenschaft des Rechtsanwalts bestand und unter dem die Unterschrift darstellenden Schriftzug sein Name und die Berufsbezeichnung maschinenschriftlich hinzugesetzt war. Der Rechtsanwalt hatte unter anderem geltend gemacht, dass er bereits seit Jahren von den Gerichten unbeanstandet auf diese Weise unterschreibe. Ein von ihm nach Zurückweisung der Berufung gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war vom Berufungsgericht ebenfalls zurückgewiesen worden. Der BGH hat hierin sicher zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gesehen.) Autor: RA Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER
muepe.de | weblog peter müller | 22. November 2005 — Der BGH hatte in einem Verfahren über die Anforderungen an die Unterschriftleistung eines Rechtsanwalts unter die Berufungs- und d…
advobLAWg | 8. Januar 2006 — Zu den Anforderungen an die Unterschriftleistung eines Rechtsanwalts unter die Berufungs- und die Berufungs-Begründungsschrift (Ur…
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Kanzlei Finkenzeller & Kollegen | 19. August 2008 — Eine bloße Welle, bei der nicht ansatzweise ein Buchstabe zu erkennen ist, reicht als Unterschrift nicht aus (BGH, Beschluss vo…
Rechtslupe | 17. Dezember 2009 — Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO die Unterschrift der Person enthalten, die den Schr…
Heymanns Strafrecht Online Blog | 7. Januar 2012 — Ich hatte vor einigen Tagen über einen Beschluss des OLG Köln berichtet, in dem das OLG ein amtsgerichtliches Urteil als nicht …
RA-Blog | 31. März 2008 — Die Wikipedia weiß zum Thema "Unterschrift": Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein die Identität des Unterschreibenden aus…
beck-blog | 20. Juli 2011 — Die Kündigung eines Arbeitsvertrags bedarf gemäß §§ 623, 126 Abs. 1 BGB der Schriftform, also auch der eigenhändigen Namensun…
LawBlog | 20. Juli 2006 — Ein Landesarbeitsgericht schickt mir ein Empfangsbekenntnis zurück. Ich habe meine Unterschrift etwas luftig über die Zeile für…
Jurabilis | 29. September 2005 — Eine vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte (14,5 cm breit und 10 cm hoch!!!- Anmerkung vom Verf…