Eine Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung reicht nicht aus

Die Ärzte Zeitung berichtet über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az.: 12 U 740/04) aus dem hervorgeht, dass bei einer Widerrufsbelehrung für einen Verbraucher die Nennung der Postfach-Anschrift eines Unternehmens nicht ausreicht.

Die Widerrufsbelehrung für einen Vertrag müsse die komplette Hausanschrift enthalten, an die der Verbraucher seinen Widerruf senden soll, so die Richter.

Sie gaben damit der Klage eines Autofahrers gegen ein Autoleasing-Unternehmen statt. Der Kläger hatte einen Leasingvertrag abgeschlossen und diesen erst nach 4 Monaten, also nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zwei-Wochen-Frist, gegenüber der Beklagten wide…

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Themen: Koblenz

Erschienen 31. März 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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