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Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist nicht grundbuchfähig

am 26.06.2006 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die bisherige Rechtsauffassung, wonach eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht unter ihrem Namen als Berechtigte einer Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden kann.
OLG Celle 13.3.2006, 4 W 47/06
Kommentar:
Die Entscheidung stellt die bisherige Rechtslage nochmals klar. Zwar ist die Rechtsfähigkeit der GbR mittlerweile unbestritten. Die GbR kann selbst im Rechtsverkehr auftreten und unter ihrem Namen Rechte und Pflichten begründen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass sie auch grundbuchfähig ist.
Grundbuchfähig sind vielmehr die Gesellschafter als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Die bedeutet praktisch, daß in das Grundbuch nicht die GbR selbst, sondern alle an ihr beteiligten Gesellschafter einzutragen sind.
Diese Unterscheidung ist existentiell und die Frage nach derzeitigem Recht nicht anders zu lösen. Mit jedem Gesellschafterwechsel in der GbR ist auch das Grundbuch zu berichtigen. Um dies zu vermeiden, ist es verständlich, daß die GbR selbst im Grundbuch eingetragen werden soll. Solange es aber - …

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