Eine Gegenabmahnung stellt nicht per se Rechtsmissbrauch dar
Das hatte
in einer Entscheidung (Urteil vom 09.02.2011, Az.: 3-8 O 120/10) festgestellt, dass der Ausspruch einer Gegenabmahnung nicht per se
rechtsmissbräuchlich ist. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs genügt noch nicht der Umstand, dass ein Abgemahnter gegen den
Abmahner eine Gegenabmahnung aussprechen lässt, vielmehr liegt erst dann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn das
beherrschende Motiv bei der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche sachfremde Ziele sind.
Das Landgericht Frankfurt a.M. führte betreffend der grundsätzlich fehlenden Rechtsmissbräuchlichkeit im Falle einer Gegenabmahnung
aus:
„Der bloße Umstand, dass die Antragstellerin durch die vorangegangene Abmahnung der Antragsgegnerin dazu bewegt wurde, nun ihrerseits
gegen die Antragsgegnerin vorzugehen, ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht zu beanstanden (OLG Frankfurt MMR 2009,
564). Denn es entspricht durchaus wirtschaftlicher Vernunft (Köhler, in: Köhler/Bornkamm UWG 28. Auflage § 8 R. 4.12) und kann daher
nicht als von sachfremden Erwägungen getragenes Agieren angesehen werden, wenn häufig erst der Erhalt einer Abmahnung durch die
Konkurrenz zum Anlass genommen wird, nun auch seinerseits das Marktgebaren des Wettbewerbers genauer zu beobachten und gegebenenfalls
einer gerichtlichen Beurteilung unterziehen zu lassen. Wollte man einen solchen „Gegenschlag“ als rechtsmissbräuchlich qualifizieren,
hieße dies, den von der Verfassung gewährten Zugang zu den Gerichten auf eine gesetzlich nicht vorgesehene und daher unzulässige
Weise zu verkürzen.“
Zudem genügt auch ein in der Gegenabmahnung enthaltener Vergleichsvorschlag nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch in Bezug auf die
Gegenabmahnung anzunehmen:
„Schließlich reicht auch das Vergleichsangebot (…) in diesem Kontext nicht aus, um deshalb anzunehmen, die Abmahnung (…) sei nur
deshalb ausgesprochen worden, um die Antragsgegnerin zu bewegen, ihre Abmahnung zurückzunehmen. Denn grundsätzlich ist ein
Wettbewerber im Rahmen einer Gegenabmahnung berechtigt, einen Vergleichsvorschlag zur Bereinigung beider Abmahnungen zu unterbreiten.
(…)
Unter diesem Blickwinkel kann ein vorgerichtlicher Vergleichsvorschlag grundsätzlich nicht dazu führen, dass eine Abmahnung
rechtsmissbräuchlich wird. Zumal die Antragstellerin bereits im Falle des Nichtzustandekommens eines…
» Vollständiger Artikel