Eine Gegenabmahnung stellt nicht per se Rechtsmissbrauch dar

Das Landgericht Frankfurt hatte in einer Entscheidung (Urteil vom 09.02.2011, Az.: 3-8 O 120/10) festgestellt, dass der Ausspruch einer Gegenabmahnung nicht per se rechtsmissbräuchlich ist. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs genügt noch nicht der Umstand, dass ein Abgemahnter gegen den Abmahner eine Gegenabmahnung aussprechen lässt, vielmehr liegt erst dann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche sachfremde Ziele sind.

Das Landgericht Frankfurt a.M. führte betreffend der grundsätzlich fehlenden Rechtsmissbräuchlichkeit im Falle einer Gegenabmahnung aus:

„Der bloße Umstand, dass die Antragstellerin durch die vorangegangene Abmahnung der Antragsgegnerin dazu bewegt wurde, nun ihrerseits gegen die Antragsgegnerin vorzugehen, ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht zu beanstanden (OLG Frankfurt MMR 2009, 564). Denn es entspricht durchaus wirtschaftlicher Vernunft (Köhler, in: Köhler/Bornkamm UWG 28. Auflage § 8 R. 4.12) und kann daher nicht als von sachfremden Erwägungen getragenes Agieren angesehen werden, wenn häufig erst der Erhalt einer Abmahnung durch die Konkurrenz zum Anlass genommen wird, nun auch seinerseits das Marktgebaren des Wettbewerbers genauer zu beobachten und gegebenenfalls einer gerichtlichen Beurteilung unterziehen zu lassen. Wollte man einen solchen „Gegenschlag“ als rechtsmissbräuchlich qualifizieren, hieße dies, den von der Verfassung gewährten Zugang zu den Gerichten auf eine gesetzlich nicht vorgesehene und daher unzulässige Weise zu verkürzen.“

Zudem genügt auch ein in der Gegenabmahnung enthaltener Vergleichsvorschlag nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch in Bezug auf die Gegenabmahnung anzunehmen:

„Schließlich reicht auch das Vergleichsangebot (…) in diesem Kontext nicht aus, um deshalb anzunehmen, die Abmahnung (…) sei nur deshalb ausgesprochen worden, um die Antragsgegnerin zu bewegen, ihre Abmahnung zurückzunehmen. Denn grundsätzlich ist ein Wettbewerber im Rahmen einer Gegenabmahnung berechtigt, einen Vergleichsvorschlag zur Bereinigung beider Abmahnungen zu unterbreiten. (…)

Unter diesem Blickwinkel kann ein vorgerichtlicher Vergleichsvorschlag grundsätzlich nicht dazu führen, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich wird. Zumal die Antragstellerin bereits im Falle des Nichtzustandekommens eines…

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Themen: Uwg , Landgericht Frankfurt , Mmr , Miscellaneous

Erschienen 26. Juli 2011 auf http://it-prozessrecht.de.

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