Eine ehevertragliche Abrede über Ehename ist nicht generell sittenwidrig

Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, bleibt den Bundesrichtern zufolge offen. Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern lasse das Verlange…

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Erschienen 21. April 2008 auf http://herrschendemeinung.de/.

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