Eine Anrechnung der in Spanien gezahlten Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer kommt nicht bei Kontoguthaben oder
Wertpapierdepots in Betracht
Das Finanzgericht München hatte in seinem Urteil vom 6.7.2005 (Az.:4 K 3290/03, nicht rechtskräftig, Az. der Revision beim
Bundesfinanzhofes: II R 45/05) zu entscheiden, ob die in Spanien für ein dortiges spanisches Geldkonto gezahlte spanische
Erbschaftsteuer auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftsteuer gem. § 21 ErbStG anzurechnen ist.
Der deutsche Gesetzgeber gestattet in § 21 ErbStG die Anrechnung einer im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer. Voraussetzung ist aber
gem. § 21 Absatz 2 Nr. 1 ErbStG, dass der vom Erblasser im Ausland hinterlassene Vermögensgegenstand, bei einer Belegenheit in
Deutschland zum Inlandsvermögen gem. § 121 BewG gehören würde. Kontoguthaben und Wertpapierdepots gehören jedoch nicht zu dem
abschließenden Katalog des § 121 BewG.
Folge ist, dass für Kontoguthaben und Wertpapierdepots im Ausland die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche
Steuer gem. § 21 ErbStG angerechnet werden kann.
Der Erwerber wird im Ergebnis mit der ausländischen und der deutschen Erbschaftsteuer belastet. Im Verhältnis zu Spanien kommt diese
Fallgestaltung bei Ansässigkeit des Erblassers in Deutschland und bei unbeschränkter bzw. beschränkter Steuerpflicht des Erwerbers in
Spanien zum tragen.
Diese diskriminierende Ungleichbehandlung des Erwerbers von Kapitalvermögen stellt möglicherweise einen Verstoß gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit bzw. gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot dar. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof
entscheiden wird.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt die Vereinbarkeit von § 21 ErbStG mit dem EU-Recht zu überprüfen.…
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