Eine Anrechnung der in Spanien gezahlten Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer kommt nicht bei Kontoguthaben oder Wertpapierdepots in Betracht
am 15.03.2006 von Erbrechtblog
Das Finanzgericht München hatte in seinem Urteil vom 6.7.2005 (Az.:4 K 3290/03, nicht rechtskräftig, Az. der Revision beim Bundesfinanzhofes: II R 45/05) zu entscheiden, ob die in Spanien für ein dortiges spanisches Geldkonto gezahlte spanische Erbschaftsteuer auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftsteuer gem. § 21 ErbStG anzurechnen ist.
Der deutsche Gesetzgeber gestattet in § 21 ErbStG die Anrechnung einer im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer. Voraussetzung ist aber gem. § 21 Absatz 2 Nr. 1 ErbStG, dass der vom Erblasser im Ausland hinterlassene Vermögensgegenstand, bei einer Belegenheit in Deutschland zum Inlandsvermögen gem. § 121 BewG gehören würde. Kontoguthaben und Wertpapierdepots gehören jedoch nicht zu dem abschließenden Katalog des § 121 BewG.
Folge ist, dass für Kontoguthaben und Wertpapierdepots im Ausland die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Steuer gem. § 21 ErbStG angerechnet werden kann.
Der Erwerber wird im Ergebnis mit der ausländischen und der deutschen Erbschaftsteuer belastet. Im Verhältnis zu Spanien kommt diese Fallgestaltung bei Ansässigkeit des Erblassers in Deutschland und bei unbeschränkter bzw. beschränkter Steuerpflicht des Erwerbers in Spanien zum tragen.
Diese diskriminierende Ungleichbehandlung des Erwerbers von Kapitalvermögen stellt möglicherweise einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit bzw. gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot dar. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt die Vereinbarkeit von § 21 ErbStG mit dem EU-Recht …
Eine Anrechnung der in Spanien gezahlten Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer kommt nicht bei Kontoguthaben oder Wertpapierdepots in Betracht
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