"Eine Anleitung, den Staat zu bescheissen!"
„Sozialbetrug“ nennt man das, was eine heute 51-jährige Würzburgerin vor zweieinhalb Jahren gemacht hat: Sie beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt bei der ArGe „Familie und Soziales“, obwohl sie, eine Lebensversicherung eingerechnet, noch einen fünfstelligen Euro-Betrag zur Verfügung hatte. Das Betrugsverfahren vor dem Amtsgericht wurde wegen geringer Schuld eingestellt.
Früher war sie selbstständige Bildhauerin, jetzt will sie sich durch ein spätes Studium der Pharmazie „wieder auf eigene Beine stellen“, erzählte die Angeklagte vor Gericht. Ende Juli 2006 lief ihr Arbeitslosengeld aus, deshalb holte sie sich schon Anfang Juni einen Antrag auf „Arbeitslosengeld II“ bei der ArGe in der Bahnhofstraße. Dass sie zu diesem Zeitpunkt noch über 8.000 Euro auf der hohen Kante hatte, war ihr bewusst: Am gleichen Tag hob sie einen Großteil des Geldes ab, um es noch vor Einreichung des Antrags auszugeben und so unter den ihr zustehenden Freibetrag (200 Euro pro Lebensjahr) zu kommen.
Über 5.000 Euro gab sie nach eigenene Angaben für einen PC, Teppiche, Winterreifen und auch „schicke Kleidung“ aus. Den entscheidenden Hinweis dazu hatte sie in einem Handbuch mit dem Titel „Steuertipps Spezial“ gefunden: Darin wird geraten, vor dem Antrag auf Sozialhilfe „noch notwendige Anschaffungen zu tätigen“, wenn das Vermögen den Freibetrag übersteigt. Strafrichter Thomas Behl nahm wie immer kein Blatt vor den Mund: „Das ist eine Anleitung, um den Staat zu bescheissen!“
Durch die Ausgaben kam die Angeklagte bei ihrem Vermögen zumsammen mit einer Lebensversicherung fast auf den Euro genau unter die Freibetragsgrenze, die bei ihr damals bei rund 10.000 Euro lag. Der Sachbearbeiter der ArGe tat sich schwer, die Fragen des Gerichts verständlich zu beantworten. „Wenn mir das bekannt gewesen wäre, hätte sie keine Leistungen bekommen, erst ein halbes Jahr später“, sagte er schließlich. Rund 6.500 Euro hat die Angeklagte zuviel erhalten, sie muss den kompletten Betrag zurückzahlen. Auch wer bei seinem Antrag grob fahrlässig falsche Angaben macht, hat keinen Anspruch auf Leistungen. „Das ist aber strafrchtlich noch lange kein Betrug“, argumentierte ihre Verteidigerin. Ihre Mandantin habe die Behörde nicht getäuscht: „Sie hatt…
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Erschienen 26. Januar 2009 auf http://www.woetzel-online.info/.
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