Eine Angelegenheit. Zwei Abmahnungen. Doppelt abkassieren?

Eigener Leitsatz:

Wird eine Persönlichkeitsrechtsverletzung mittels einer Wort- und Bildberichtserstattung durch zwei Abmahnungen abgemahnt, sind die Anwaltsgebühren nur einer Abmahnung zu entrichten. Eine mit dem Text zusammenhängende Bildberichterstattung stellt im gebührenrechtlichen Sinne eine Angelegenheit dar, weswegen auch nur eine Geschäftsgebühr zu erstatten ist.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 12.07.2011

Az.: VI ZR 214/10

BRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Zur Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wortberichterstattung einerseits und Bildberichterstattung andererseits. BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 LG Berlin AG Berlin-Mitte Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 20. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter (…), den Richter (…), die Richterin (…), den Richter (…) und die Richterin (…) für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" entstanden sind. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung kein weitergehender Kostenerstattungsanspruch zusteht. Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift "Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen" abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wort- und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärungen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 in Höhe von 726,62 € berechnete für die Bildberichterstattung eine 8/10-Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 €. Mit der Klage hat der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstgenannten Rechnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 421,08 € anerkannt und widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Kläger aus der streitgegenständlichen Berichterstattung in der "Abendzeitung" vom 6. April 2004 mit dem Titel "O.V. - 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre" inklusive der d… » Vollständiger Artikel
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Themen: Abmahnung , Urteile , Kosten , Berlin Mitte , Rosenkrieg
Rechtsgebiet: Fotorecht

Erschienen 12. September 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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