Aus Fehlern kann man lernen, muss man aber nicht
Stuttgart Inkasso | 21. Juli 2011 — Es kommt immer ieder vor, dass man eine Forderungssache übertragen bekommt und man sich fragt, woher man den Namen des Schuldne…
(Ein Blogeintrag für Juristen.)
Irgendwo in den unendlichen Weiten des Internets gibt es ein Forum, in dem jedermann jede beliebige Rechtsfrage stellen darf und mit etwas Glück Antwort von einem freilaufenden Juristen erhält. In eben diesem Forum erkundigte sich gestern ein Jedermann danach, welche Rechte die deutschen Gesetze dem Besitzer einer Sache zubilligen. Mit „Besitz“ meinte er Eigentum.
Was zunächst nach einer harmlosen Frage klang, entpuppte sich heute als Absurdität ersten Ranges. Der Jedermann ist verschuldet, aber Eigentümers eines Hausgrundstückes, und nun befürchtet er die Eintragung einer Zwangshypothek. Darum möchte er sich ins Ausland absetzen und sein offenbar vorhandenes Vermögen mitnehmen. Um dieses Vermögen vor dem Zugriff des Gläubigers zu schützen, hat er sich einen ganz, ganz raffinierten Plan ausgedacht: Er will sein Haus abreißen (oder abbrennen lassen).
Ja, verehrte Kollegen, Sie haben richtig gelesen: Der Abriss des Hauses soll das Vermögen vor der Zwangsvollstreckung retten. Denn, so die Logik, wenn die Hypothek erst einmal besteht, dann muss der Jedermann sie abbezahlen, auch wenn er sich im Ausland aufhält, während das für die persönliche Schuld nicht gilt. Wenn nun aber das Haus erst einmal abgerissen ist (oder abgebrannt), dann kann es auch nicht mehr mit einer Hypothek belastet werden.
Vergessen Sie alles, was Sie über die Hypothek zu wissen glaubten. Geben Sie die Idee auf, dass es sich hierbei um eine dingliche Belastung handelt. Lassen Sie den Irrglauben hinter sich, das Grundstück selbst sei die belastete Sache. Lernen Sie, dass man persönliche Forderungen nur im Inland begleichen muss. Begreifen Sie endlich, dass eine Hypothek nicht nur abbe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Dezember 2011 auf http://katzenkoenig.net.
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