Eindämmung von Abmahnungen im Internethandel durch neues Gesetz? In dieser Form ein fragwuerdiger Vorstoss!

shz.de, das Online-Portal des Schleswig-Holsteinischen Zeitungsverlags hat sich mit den gestern öffentlich verkündeten Plänen von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger befasst, mit Hilfe einer gesetzlichen Neuregelung “wirtschaftsschädigende Praktiken im Internethandel” durch (unberechtigte?) Abmahnungen von “Wettbewerbsverstößen im Bagatellbereich” einzudämmen.

Entworfenes Szenario: Es gibt viele rechtliche Regeln, kleine Unternehmen und StartUps können sich keinen Anwalt leisten, machen deshalb kleine Fehler – und werden dann von Mitbewerbern (die sich teure Anwälte leisten können) mißbräuchlicherweise abgemahnt. Dagegen muss man doch endlich etwas tun!

Befragt zu den entsprechenden Ankündigungen der FDP-Ministerin, über deren Wortlaut die Süddeutsche Zeitung berichtete, habe ich aus meiner Skepsis über Motive, Reichweite und praktischen Nutzen des Vorhabens keinen Hehl gemacht:

Für den Kieler IT-Fachanwalt Jan A. Strunk gehen die Ankündigungen der Ministerin nicht weit genug:

“Die Abmahnungen im Bereich Filesharing sind ein viel größeres Geschäftsfeld. Ich habe den Eindruck, dass die Ministerin dieses Thema aber umgehen will.”

Beim Filesharing werden Musikstücke oder Filme meist illegal getauscht. Zwar will Strunk das nicht gutheißen, aber “dort gibt es ganz dubiose Methoden der Industrie.” Zudem hat er Zweifel, ob ein Senken der Abmahngebühren wirklich den gewünschten Erfolg bringt.

Die eigentliche Hürde, mit der sich Abgemahnte konfrontiert sehen, will Leutheusser-Schnarrenberger offenbar nicht angehen, sagt Strunk: “Wer sich zu Unrecht abgemahnt sieht, muss das gerichtlich feststellen lassen. Die Hürde bleibt weiterhin hoch.”

Das Ganze ist ja auch insgesamt recht widersprüchlich:

Geschildert und als Begründung für das Erfordernis einer gesetzlichen Neuregelung herangezogen wird der angebliche Rechtsmißbrauch durch die Abmahner.

Ein solcher führt nun aber ja schon nach geltendem Recht dazu, dass eine Kostenerstattungspflicht des (zu Unrecht!) Abgemahnten gar nicht entsteht. Letzterer hat es allerdings bei Gericht recht schwer, den entsprechenden Nachweis dafür zu erbringen. Bei manchen Niederlassungen der Rechtspflege erscheint das gar als unmögliches Unterfangen…

Entsprechendes gilt für die sog. Bagatellverstöße: Auch die führen regelmässig gerade nicht zu einer Kostenbelastung für den Abgemahnten durch Ansprüche des Gegners – denn in diesen Fällen bestehen ja keine wettbewerbsrechtlichen (Unterlassungs-)Ansprüche des Mitbewerbers. Das ist übrigens keine bloße Rechtsmeinung, sondern ergibt sich ganz zwanglos bereits aus der aktuellen Formulierung des § 3 Abs. 1 UWG.

Wenn also die Ministerin festgestellt hat, dass eine “e…

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Themen: Web 2.0 , Gesetzgebung , Haftung , E-commerce , Motive , Filme , Startups , Presseberichte/-beiträge

Erschienen 4. November 2011 auf http://blawg.legalit.de.

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