Einbruch-Diebstahl während des Urlaubs
Derjenige, der Opfer eines Einbruchs geworden ist und Ersatzansprüche aus einem behaupteten Einbruch bei seiner Versicherung geltend
macht, verstößt gegen die vertraglichen Pflichten seiner Versicherung, wenn er nicht unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei
einreicht. Mit diesem Versäumnis ist die Versicherung von jeglicher Leistung befreit.
In einem jetzt vom München
entschiedenen Fall fuhr ein Berliner mit seiner Ehefrau und einem seiner Söhne in die Türkei in Urlaub, wo er bis zum November 2008
blieb. In der Zwischenzeit passte ein weiterer Sohn auf die Wohnung in Berlin auf. Mitte September 2008 stellte ein Nachbar fest,
dass die Wohnungstüre des Urlaubers aufgehebelt worden war und rief die Polizei. Der Sohn verständigte seinen Vater.
Nach seiner Rückkehr im November 2008 wurde er mehrfach von der Polizei aufgefordert, eine Stehlgutliste einzureichen. Dies tat er
nicht, so dass diese im Dezember 2008 das Verfahren einstellte und sogar den Tatvorwurf in den eines versuchten Einbruchdiebstahls
änderte, weil sie davon ausging, dass nichts gestohlen wurde.
Der Wohnungseigentümer meldete im Dezember 2008 den Diebstahl dem seiner Versicherung in München, diese selbst erhielt erst im Februar 2009 davon Kenntnis. Der Versicherung
gegenüber behauptete der Versicherungsnehmer, dass 1500 Euro Bargeld und Goldschmuck im Wert von 3600 Euro gestohlen worden seien.
Diese Wertsachen seien im Wohnzimmerschrank unter der Wäsche versteckt gewesen. Er verlangte Ersatz dieses Schadens. Dies lehnte die
Versicherung ab. Auf Grund des ganzen Ablaufs glaube sie nicht an einen Diebstahl. Außerdem sei der Versicherungsnehmer seiner
Verpflichtung, eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, nicht nachgekommen. Die Versicherung müsse daher nichts bezahlen.
Das Einreichen einer Stehlgutliste hätte doch nichts genützt, so der Berliner. Das Geld und der Schmuck seien nicht gekennzeichnet
gewesen. Man hätte danach gar nicht suchen können. Daher hat er vor dem Amtsgericht München Klage erhobe…
» Vollständiger Artikel