Einbehaltene Betriebsrente im öffentlichen Dienst

Die Ruhensregelungen in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes gemäß § 41 Abs. 4 VBLS verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

Im hier vom Landgericht Karlsruhe entschiedenen Fall begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer wegen Ruhens gemäß § 41 Abs. 4 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einbehaltenen Betriebsrente. Nun hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in der Zeit vom 01.10.2008 bis 31.05.2009 ohne Anwendung der Ruhensregelung in § 41 Abs. 4 VBLS.

§ 41 Abs. 4 VBLS wurde von der Beklagten richtig angewandt. Der Kläger erhielt vom 06.10.2008 bis 10.11.2008 und vom 10.12.2008 bis 29.05.2008 Krankengeld gezahlt, das nicht nach § 96 a Abs. 3 SGB VI auf die gesetzliche Rente angerechnet wurde. Auch nach der Verrechnung des Krankengelds mit der gesetzlichen Rente verblieb dem Kläger noch ein monatliches Krankengeld in Höhe von 483,65 EUR bis zu 1.453,06 EUR (AH 29-31). Somit überstieg auch das dem Kläger für die Monate Oktober, November und Dezember 2008 gezahlte Krankengeld, das dem Kläger nach der Verrechnung mit der gesetzlichen Rente verblieb, die monatliche Betriebsrente in Höhe von 139,04 EUR brutto (AH 29), so dass diese unter Anwendung des § 41 Abs. 4 VBLS vollständig ruhte.

Eine andere Auslegung des § 41 Abs. 4 VBLS ist nicht geboten, d. h. ergibt sich weder aufgrund eines Verstoßes gegen die §§ 305 ff. BGB noch aus höherrangigem Recht.

Ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor.

Ein Vergleich von § 12 Abs. 5 des Tarifvertrages Altersversorgung vom 01. März 2002 mit der im Wesentlichen identischen Regelung in § 41 Abs. 4 VBLS zeigt, dass die Satzungsbestimmung auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht. Diese Entscheidung entspringt damit dem Kernbereich der von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Tarifautonomie. Der Grundrechtsschutz ist nicht für alle koalitionsmäßigen Betätigungen gleich intensiv. Die Wirkkraft des Grundrechts nimmt vielmehr in dem Maße zu, in dem eine Materie aus Sachgründen am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden kann, weil sie nach der dem Art. 9 Abs. 3 GG zugrunde liegenden Vorstellung des Verfassungsgebers die gegenseitigen Interessen angemessener zum Ausgleich bringen können als der Staat. Das gilt vor allem für die Festsetzung der Löhne und der anderen materiellen Arbeitsbedingungen.

Auch die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst hat Entgeltcharakter, zählt mithin im weiteren Sinne zum Bereich der Löhne und materiellen Arbeitsbedingungen. Vor diesem Hintergrund betrifft die Festlegung von Kriterien für das Auszahlen bzw. Ruhen der Betriebsrente nicht lediglich einen peripheren Regelungsgegenstand, sondern einen wesentlichen Teil der Versorgungszusage. Die dieser tarifvertraglich…

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Themen: Sgb , Regelung , Landgericht Karlsruhe , Vbl , öffentlicher Dienst , Betriebsrente , Vbl-rente , Ruhensberechnung , Ruhensregelung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 14. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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