"Einamliger" und "gelegentlicher" Cannabiskonsum
Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum i.S.d. § 14 I 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus. (BayVGH v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453, ZfS 2006, 294ff.) Mit dieser Feststellung widerspricht der BayVGH der gegenteiligen Aufassung des OVG Hamburg (ZfS 2005, 626), der bereits eine einmalige Einnahme als ausreichend angesehen hatte. Die - nach meiner Auffassung schon dem Wortlaut widersprechende - Auffasung des OVG Hamburg stellte ohnehin eine Mindermeinung dar. Wie der BayVGH hatten nämlich zuvor bereits andere deutsche Obergerichte entschieden (vgl. VGH BW ZfS 2004, 43; SächsOVG DAR 2002, 121; OVG d. Saarl. ZfS 2001, 188). Weiter stellt der BayVGH klar: Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gem. § 14 I 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen. Denn das BVerwG (ZfS 2002, 47, 50) und das ThürOVG (ZfS 2003, 264) hatten zuvor bereits klargestellt, daß die einmalige Einnahme ohne Bezug zum Straßenverkehr allein keine behördliche Maßnahme - auch kein Drogenscreening - rechtfertige. Hieran will offenbar auch der BayVGH festhalten, setzt er doch weitere Eignungszweifel begründende Tatsachen voraus. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die einmalige Einnahme von Cannabis auch keine Anordnung einer MPU rechtfertigt. Denn in § 14 I 4 FeV ist festgehalten, daß hierfür nicht nur eine gelegentliche Einnahme Voraussetzung ist, sondern weitere Tatsachen, die Eignungszweifel begründen, hinzutreten müssen.
"Einmaliger" und "gelegentlicher" Cannabiskonsum
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