Einäugige Richter beim Bundesgerichtshof
Seit dem 4.8.2009 gibt es den gesetzlich geregelten Deal. Richter, Staatsanwalt und Verteidiger handeln das Ergebnis eines
Strafprozesses aus. Handeln statt Verhandeln. Damit müssen wir nun leben.
Zentrale Norm dieser sogenannten „formellen Verständigung“ ist der § 257c StPO. Im zweiten Absatz dieser Vorschrift heißt es:
Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
Neben dieser gesetzlich normierten Abreden gibt es in der Praxis auch die sogenannten informellen Deals. Das ist die Stelle, an denen
das Prozeßrecht vollständig aus den Angeln gehoben wird. Zum Beispiel dann, wenn Gegenstand der Verfahrensabrede genau so eine
„verbotene“ Maßregel nach § 63 StGB ist.
Eine solche gesetzwidrige und unzulässige Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligten war Gegenstand eines Beschlusses des
Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 22.06.2011, 5 StR 226/11).
Zwischen Richter, Staatsanwalt und Verteidiger wurde eine Freiheitsstrafe anstelle der einer Unterbringung in einem psychiatrischen
vereinbart. Es gab also ein kollussives
gesetzwidriges und unzulässiges Zusammenwirken der drei Schwarzberockten.
Das mißfiel den Rotberockten vom 5. Senat, die - auf die Revision des Angeklagten - das Urteil aufhoben und „zu neuer Verhandlung und
Entscheidung [...] an die Schwarzen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen“. Soweit, so konsequent und richtig.
Unverschämt finde ich allerdings den folgenden Passus in dieser Entscheidung:
Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf
die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat.
Das muß man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen: Das Gericht „initiiert“ einen glatten Rechtsbruch. Und der Verteidiger soll
dafür den Rausschmiß kassieren. Ja, hallo?!
Mitgewirkt an dieser (ich sag’s jetzt nicht deutlich, son…
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