Ein zu geringer Streitwert fördert Spamming

Das Landgericht Berlin hat den Gegenstandswert auf 5.000 Euro für das Eilverfahren festgesetzt. Dagegen wendete sich der Spammer mit einer Streitwertbeschwerde, der das Landgericht mit einer bemerkenswerten Begründung nicht abgeholfen hat:

Zwar trifft es zu, dass der Wert der Beeinträchtigung durch eine einzelne unzulässige E-Mail den der angegriffenen Festsetzung entsprechenden Wert des Hauptsacheverfahrens von EUR 7.500,OO bei weitem nicht erreicht. Eine solche Betrachtungsweise greift jedoch zu kurz. Denn es liegt sehr nahe, dass ohne eine großzügige Festsetzung des Wertes von unerlaubter Werbung diesem wirtschaftlich motivierten Massenphänomen (vgl. auch BGH NJW 2004, 1655, 1656 – E-Mail-Werbung) kaum noch begegnet werden könnte. Dem Verletzten steht nämlich zu seinem Schutz lediglich der Zivilrechtsweg zu, und auch dieser wird nach Erfahrung des Gerichts keineswegs immer erfolgreich beschritten; häufig dürfte es zudem bereits deshalb nicht zu Verfahren kommen, da die Verletzer sich nicht hinreichend genau feststellen lassen. Setzt man den Wert herab, so wird einerseits den verbleibenden Verfahren jegliche Attraktivität genommen und andererseits das Risiko für den Verletzer noch weiter verkleinert. Aus letztgenanntem Grund hat das OLG Koblenz (GRUR 2007, 352) jüngst den Wert eines Eilverfahrens, mit dem die weitere Versendung von Werbe-E-Mail untersagt werden sollte, sogar doppelt so hoch wie hier, nämlich auf EUR 10.000,00 festgesetzt.

Quelle: LG Berlin, Beschluß vom 8.5.2007 – 15 O 1049/06

Das sage ich ja auch immer: Den Spammern kommt man nur über das Portemonaie bei. Je teurer es wird, desto eher hört das auf.

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Themen: Streitwert , Landgericht Berlin , Spammer
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 29. Mai 2007 auf http://www.aktiv-gegen-spam.de.

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