Ein auf dem Wasser schwimmender Gebäudekomplex unterliegt nicht der Grundsteuer.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.10.2011 entschieden (Az.: II R 27/10). Der Fall betraf ein Event- und Konferenzzentrum, das auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens liegt und aus drei Schwimmkörpern und einem Pfahlbau besteht. Das Finanzamt war der Auffassung, neben dem Pfahlbau seien auch die Schwimmkörper als Gebäude zu behandeln und hierfür ein Einheitswert festzustellen. Der BFH hat jedoch die Gebäudeeigenschaft der Schwimmkörper verneint, da bewertungsrechtlich nur ein Gebäude vorliegt, w…

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Themen: Bfh , FH , Grundsteuer , Bundesfinanzhof , Gewerbliches Mietrecht , Maklerrecht , Weg-recht , Wohnraummietrecht , Gebaude

Erschienen 15. Dezember 2011 auf http://rae-bk.de/blog.

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