Ein verbliebenes Ärgernis - Chance verpasst

Leider hat der Gesetzgeber anlässlich der FGG-Reform ein ebenso altbekanntes wie unnötiges Ärgernis nicht beseitigt: Den Verfahrens- (Streit-) wert in Ehesachen. § 43 FamGKG lautet:

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden. (2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. Alle alten Streitfragen sind geblieben: Was zählt zum Einkommen? (ALG II ? Miete- und Zinseinnahmen?, Kindergeld?) Sind für unterhaltsberechtigte Kinder Abschläge vorzunehmen, wenn ja, in welcher Höhe? Sind Schulden zu berücksichtigen? Ist bei der Berücksichtigung von Vermögen mit einem Freibetrag zu rechnen und wenn ja, in welcher Höhe? Wecher Br… » Vollständiger Artikel
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Themen: Alg II , Einkommen , Scheidung , Streit , Senate , Hopper , Verfahrenswert , Ehesachen
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 15. Oktober 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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