Ein Unfall beim Feuerwehreinsatz

Die Klägerin befuhr in M eine Schnellstraße, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugelassen ist. Vor ihr fuhr ein Fahrzeug der Feuerwehr, welches u.a. mit eingeschaltetem Blaulicht und dem sog. Martinshorn mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zu einem Einsatz unterwegs war. Die Klägerin überholte dieses Kfz auf der linken Fahrbahn und als das Einsatzfahrzeug verkehrsbedingt nach links zog, kam es zu einem Unfal. Der Schaden betrug ca. 2.000,00 €.

Das LG Magdeburg – 10 O 1964/10 – wies die Klage ab.

Es hielt fest, daß die Klägerin das Einsatzfahrzeug schon allein deshalb nicht überholen durfte, weil § 5 Abs. 2 S. 2 StVO festhält, daß

Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt

Diese wesentlich höhere Geschwindigkeit hatte die Klägerin, denn sowohl sie, als auch das Einsatzfahrzeug hatten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (im anderen Falle – die Klägerin war schneller unterwegs – hätte die Klägerin zugegeben, daß sie gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung verstoßen hätte).

Daneben beachtete d…

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Themen: Öffentliches Recht , Stvo , LG Magdeburg , Straßen- Und Wegerecht , Staatshaftungsrecht , RA Dirk Hofrichter
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 13. Januar 2012 auf http://conlegi.de.

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