Ein umfassender Überblick zur Reform des Urheberrechts (September 2008)

Am morgigen Montag, den 1. September 2008 tritt das neue Urheberrecht - basierend auf dem UrhRReformG (2004/48/EG; Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums) vom 7. Juli 2008 - in Kraft. Zentrale Änderung des Gesetzes ist dabei die Einführung des §97a UrhG mit dem amtlichen Titel “Abmahnung”. Damit soll - wie Spiegel ONLINE wissen will - jeder glücklich werden; Tauschbörsennutzer als auch die Musikindustrie. Ob das wirklich so ist, erfahren Sie in diesem Überblick.

Was steht nun im neuen § 97a UrhG [Abmahnung] ? Dieser lautet wie folgt: (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Größte Kritikpunkte der Neuregelung sind wohl die mangelhafte Klarheit der Norm (unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. “gewerbliches Ausmaß”) sowie die berechtigte Vermutung, dass es wohl zu keiner Abnahme der Abmahnungen kommen wird. Ein Blick in die Norm verrät auch warum: es sollen nicht die Abmahnungen eingeschränkt werden (Absatz 1), sondern nur die Abmahnkosten (Absatz 2). Desweiteren werden ein richterlicher Beschluss gefordert, was den Auskunftsanspruch nicht verleichtern dürfte.

Was ändert sich denn nun aber mit dem 1. September? Ab diesem Zeitpunkt können für nur unerhebliche Urheberrechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nur noch 100 EUR Abmahnkosten inkl. Mehrwertsteuer für die erste anwaltliche Abmahnung geltend gemacht werden.

Ein Beispiel:

“Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 € gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt.” (via)

Daneben soll es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch (schon im Vorfeld) gem. §101, Abs. 2 UrhG bei offenkundigen Rechtsverletzungen von Urheber-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechten geben, sofern es sich um eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß handelt. Das ist insoweit nichts neues, da dieser besteht auch bereits nach geltender Rechtslage. Was unter “gewerblichem Ausmaß” zu verstehen ist, bedarf dabei der richterlichen Rechtsfortbildung.

“Im Fall von online begangenen Urheberrechtsverletzungen sind das beispielsweise die Internetprovider, also Dritte, die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Die erforderlichen Informationen finden sich dort. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben, um seine zivilrechtlichen Ansprüche besser durchsetzen zu können. Der Inhaber des Urheberrechts kann demnach künftig bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz beantragen, dass dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. Dazu muss einfach in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse ein Urheberrecht verletzt worden sein. Bisher durfte der Provider diese Information nicht an Private herausgeben. Vielmehr konnte der Verletzte seine zivilrechtlichen Ansprüche nur durchsetzen, indem zunächst ein Strafverfahren eingeleitet wurde, da die Staatsanwaltschaft kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruches beim Provider die Information einholen konnte und dem Verletzten dann Akteneinsicht gewährt wurde. Gerade diese haben sich aber jüngst - wie wir berichteten - darauf geeinigt, erst ab einer Schadensgrenze von 3000 EUR zu ermitteln.” (via)

Die Musikindustrie kann also beispielsweise direkt bei T-Online nachfragen, wer hinter einer bestimmten IP Adresse steckt.

Allerdings wurde dabei ein Richtervorbehalt vorgesehen, so dass für die Herausgabe der Daten ein richterlicher Beschluss notwendig ist.” (via) “Dieser kann von dem Verletzten zu beantragt werden, so künftig §101 Abs. 9 UrhG.” (via)

Weitere, in meinen Augen nicht so relevante Neuerungen finden sich in der Pressemitteilung des BMJ zum neuen Gesetz. Den Regierungsentwurf zum neuen Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums finden Sie hier.

Ob es zu “überlasteten Gerichte, verunsicherten Bürger, Rechtsunsicherheiten wegen vager Formulierungen im Gesetzestext” (so Spiegel ONLINE) kommen wird, bleibt abzuwarten. Eins ist jedenfalls sicher: Es wird nicht zu weniger Abmahnungen kommen - Filesharer sollten sich also nicht zu sicher wegen der neuen Regelungen fühlen, den “wen es erwischt, den erwischt es richtig” (via). Billig dürften eben die Abmahnungen nicht werden, schließlich fallen neben Gerichts- und Auskunftskosten auch ggf. Lizenzgebühren an, die für eine legale Nutzung der Werke fällig gewesen wäre.

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Themen: Filesharing , Abmahnungen , Spiegel Online , Musikindustrie , Urhg , Eigentums

Erschienen 31. August 2008 auf http://it-recht-blog.de.

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