Telefonkarten Wert: Telefonkarten behalten ihren Wert
LawBlog | 4. Juni 2009 — Telefonkarten aus den Jahren 1987 bis Oktober 1998 taugen zwar längst nicht mehr zum Telefonieren, sie sind aber noch immer gut…
Ein sehr kreatives Beispiel, wie manche Leute heutzutage versuchen, zu Geld zu kommen, findet sich in einem Urteil des Landgerichts München (Urteil vom 16.05.2006, Az.: 33 O 15912/05 - nicht rechtskräftig).
Auszug aus der Pressemitteilung:
“Andere klagen über zu hohe Telefonkosten, dem Kläger konnten die Gebühren nicht hoch genug sein. Er machte sie zur Grundlage eines äußerst lukrativen “Geschäftsmodells”, das ihm Gewinne von bis zu 100.000,- € pro Monat bescherte, bis ihm die Beklagte und nun die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I ein Ende setzten: Bei der Beklagten hatte der Kläger, der in München ein Fotogeschäft betreibt, im März ein Miet-Kartentelefon geordert, das er auf den höchst möglichen Tarif von 0,45 € pro Takteinheit einstellte. Hiervon erhielt er ca. 0,35 € von der Beklagten zurückerstattet. Er verwendete das Gerät dann allerdings nicht, um es seinen Kunden zum Telefonieren zur Verfügung zu stellen, sondern telefonierte damit selbst Restguthaben ab, die auf Telefonkarten noch vorhanden waren. Zu diesem Zweck erwarb er im Laufe des Jahres 2004 in großem Stil – nach eigenen Angaben für mehr als 600.000,- € – von Sammlern Telefonkarten, wobei er im Schnitt etwa den halben Preis der auf den Karten noch vorhandenen Guthaben bezahlen musste. Um seine Einkünfte weiter zu erhöhen, meldete er auf seinen eigenen Namen kostenpflichtige 0190-Nummern an, nicht um dort Dienstleistungen zu betreiben, sondern allein um diese selbst anwählen zu können und die Rückerstattungen zu kassieren. Da bei einem regulären Preis von € 1,86 pro Minute 31 Takte abgebucht werden, die beim Mietgerät des Klägers 0,45 € kosteten, konnte er den Minutenpreis so auf 13,95 € steigern, von denen ca. 1,00 € bei der Beklagten und ca. 2,00 € bei dem Provider der 0190-Nummer verblieben. Den Rest von ca. 11,00 € erhielt der Kläger ausgezahlt. Als die Beklagte diese Art der “Nutzung” nicht mehr dulden wollte und bei dem Telefon des Klägers die Möglichkeit der Anwahl von 0190-…
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