Die zu billige Honorarvereinbarung
Rechtslupe | 27. Juni 2011 — Eine Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt ist unwirksam, sofern sie die Möglichkeit vorsieht, für die Tätigkeit vor Geric…
Auch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten vereinbaren Anwälte Stundenhonorare. Dabei müssen sie sorgfältig darauf achten, am Ende auch an ihr Geld zu kommen. Schon kleine “Fehler” bei der Honorarvereinbarung können sie um ihren Stundensatz bringen. Zumindest, wenn man die Rechtslage so einschätzt wie jetzt das Amtsgericht München in einem Honoraprozess.
Darum ging es:
Ein Münchner beauftragte einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung vor dem Landgericht München I. Sowohl er als auch sein Rechtsanwalt unterzeichneten eine Vereinbarung, wonach der Anwalt 220,00 Euro pro Stunde kriegte. Der Vertrag enthielt zu diesem Zeitpunkt eine Klausel, wonach in gerichtlichen Angelegenheiten das normale Honorar gemäß Vergütungsgesetz als Mindestsatz zu zahlen war.
Diese Klausel wurde auf Wunsch des Mandanten gestrichen. Dieser ging nämlich davon aus, dass der Rechtsstreit schnell erledigt wird und ihm das Stundenhonorar günstiger kommt.
Tatsächlich war der Rechtsstreit doch aufwendiger. Der Anwalt brauchte deutlich mehr Stunden als vom Anwalt geplant. Schließlich stellte der Anwalt seine Leistungen mit 9.680 Euro in Rechnung. Der Mandant bezahlte allerdings nur 4.963 Euro.
Der Anwalt berief sich auf das vereinbarte Stundenhonorar. Der Mandant entgegnete ihm, an gesetzlichen Gebühren seien nur 3.135 Euro angefallen, deshalb zahle er nicht mehr. Die Honorarvereinbarung sei unwirksam, denn in gerichtlichen Angelegenheiten dürfe kein geringeres Honorar als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Durch die Streichung der Klausel sei aber gerade dies geschehen.
Der Anwalt klagte sein Stundenhonorar ein. Damit blitzte er vor dem Amtsgericht München ab.
Die zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten geschlossene Vereinbarung sei unwirksam, da sie gegen § 49 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verstoße. Diese Vorschrift verbiete d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Juni 2011 auf http://www.lawblog.de.
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