Ein Staatsanwalt weiß es ...

... dass es Unterschiede zwischen Brutto- und Nettoschäden gibt. Aus einen Vermerk in einer Ermittlungsakte (es geht um Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Schaden lt. Kostenvoranschlag 1.096,29 € netto / 1.304,59 € brutto):

Die derzeit anerkannte Grenze des bedeutenden Schadens von 1.300.- € könnte vorliegend überschritten sein. Sofern eine Reparatur nicht erfolgte, ist die MwSt. nicht zu berücksichtigen, § 249 Abs. II S. 2 BGB.

Wie gesagt, ein Staatsanwalt. Ansonsten ging „unsere" Staatsanwaltschaft bisher immer ebenso munter wie kommentarlos vom Bruttoschaden aus.

Die Überlegung ist auch keinesfalls akademisch: Es geht um den „bedeutenden Sch…

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Themen: Schäden , Unerlaubtes Entfernen Vom Unfallort

Erschienen 4. Juli 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.

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